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Informationen zum Dokument  BGer 1C_509/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_509/2012 vom 11.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_509/2012
 
Urteil vom 11. Oktober 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gemeinderat Grosswangen, Dorfstrasse 6d, 6022 Grosswangen.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung; aufschiebende Wirkung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung,
 
vom 4. September 2012.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die der A.________ AG durch den Gemeinderat Grosswangen am 8. Juni 2012 erteilte Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern erhob;
 
dass die Bauherrschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen;
 
dass der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. September 2012 abgewiesen hat;
 
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt und sich ganz generell gegen das Bauvorhaben wehrt;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung bzw. das Bauvorhaben an sich wie erwähnt ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (mit Blick auf die Tragweite der Verfügung namentlich die Frage eines aktuellen, schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdeführung, Art. 89 Abs. 1 BGG, bzw. die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG) zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Grosswangen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Oktober 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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