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Informationen zum Dokument  BGer 2C_959/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_959/2012 vom 04.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_959/2012
 
Urteil vom 4. Oktober 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________, 1971 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 7. April 2002 nach illegaler Einreise ein Asylgesuch, auf das umgehend nicht eingetreten wurde. Aus der Ehe mit einer Ukrainerin hat er einen am 19. September 2003 geborenen Sohn, der aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Die Ehe wurde am 15. Dezember 2003 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde X.________ ein Besuchsrecht eingeräumt. In der Folge reiste er nach Nigeria zurück. Dort heiratete er am 24. Januar 2004 eine Schweizer Bürgerin, und am 3. Juni 2004 reiste er in die Schweiz ein, wo er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 8. Juni 2009 gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AuG eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Da bereits im Juni 2009 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden war (auch diese Ehe ist heute geschieden), wurde die Niederlassungsbewilligung am 27. November 2009 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG widerrufen; die Widerrufs-Verfügung ist rechtskräftig.
 
Mit Berufungsurteil vom 7. November 2011 wurde X.________ in zweiter Instanz wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinviertel Jahren verurteilt.
 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch von X.________ um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab, namentlich gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Juli 2012 ab. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung seines Präsidenten vom 28. August 2012 ab, unter Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.--.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 28. August 2012 sei aufzuheben respektive dahin gehend zu korrigieren, dass ihm für das bundesgerichtliche sowie auch für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen sei; eventualiter sei von einer Kostenbevorschussung Abstand zu nehmen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Beschwerde gegen den die negative Bewilligungsverfügung schützenden Rekursentscheid als aussichtslos erweise; dies in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 ZPO (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
 
Der Beschwerdeführer macht dazu vor allem geltend, es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, sich im ausländerrechtlichen Verfahren mindestens einmal vor einem Gericht ausdrücken zu können. Wie schon das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, verleiht die Rechtsweggarantie für sich allein kein Recht auf unentgeltliche Rechtsprechung und Verbeiständung; deren Gewährung darf - auch von Verfassungs wegen (s. Art. 29 Abs. 3 BV) - an die Voraussetzung geknüpft werden, dass der Gang ans Gericht sich nicht als aussichtslos erweist. Was die Erfolgsaussichten der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht betrifft, lässt sich die angefochtene Verfügung, auf deren Erwägungen zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), nicht beanstanden: Der Beschwerdeführer ist von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden, und die gestützt darauf erworbene Niederlassungsbewilligung ist rechtskräftig widerrufen worden. Eine erneute Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den erstmals im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereisten und sich erst seit acht Jahren, ab seinem 33. Altersjahr, ununterbrochen hier aufhaltenden Beschwerdeführer käme höchstens im Hinblick auf seinen hier lebenden Sohn in Betracht. Abgesehen davon, dass dieser möglicherweise bloss eine Aufenthaltsbewilligung und damit kein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, hilft diesbezüglich die Berufung auf Art. 8 EMRK kaum weiter, da diese familiäre Beziehung bloss im Rahmen eines Besuchsrechts gepflegt werden kann; angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich des Drogenhandels, die zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren führte, vermag ihm dieser wohl einzige Anknüpfungspunkt keine ernsthaften Aussichten auf eine Gutheissung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verschaffen.
 
Was den Eventualantrag betrifft, auf eine Kostenbevorschussung in jedem Fall zu verzichten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche kantonalrechtliche Norm es gestatten würde, auch nach Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen bzw. inwiefern die Erhebung eines solchen schweizerisches Recht verletzte.
 
Soweit darauf eingetreten werden kann, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, und es kann darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG entschieden werden.
 
Dem auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Oktober 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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