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Informationen zum Dokument  BGer 4A_406/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_406/2012 vom 01.10.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_406/2012
 
Urteil vom 1. Oktober 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ Limited,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Markenschutz und UWG,
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des
 
Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. und 12. Juni 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Rechtsschrift vom 4. November 2011 beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die Beschwerdeführerin Klage einreichte mit dem Antrag, der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Wiederholungsfalle zu verbieten, das Zeichen "Z.________" in Alleinstellung oder mit dem Zusatz "Q.________" zur markenmässigen Kennzeichnung von organisches Silizium enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen;
 
dass der Präsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom 7. Juni 2012 entschied, dass die Widerklage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werde, und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;
 
dass der Präsident des Handelsgerichts sodann am 12. Juni 2012 verfügte, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin das Doppel der Antwort vom 20. April 2012, der verbesserten Antworten vom 14. Mai 2012 sowie vom 1. Juni 2012 zugestellt werden zur Stellungnahme betreffend die Einschränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Juli 2012 datierte, in französischer Sprache verfasste Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Handelsgerichts vom 12. Juni 2012 "appel" zu erheben;
 
dass in dieser Eingabe auch die Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2012 kritisiert wurde;
 
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 die Begründungsanforderungen weder in Bezug auf die Verfügung des Handelsgerichts vom 7. Juni 2012 noch jene vom 12. Juni 2012 erfüllt;
 
dass es sich sodann bei der Verfügung vom 12. Juni 2012 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könnte, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was offensichtlich nicht der Fall ist;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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