VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_490/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_490/2012 vom 26.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_490/2012
 
Urteil vom 26. September 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 9. August 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. Juni 2012 wegen eines Organisationsmangels für aufgelöst erklärte und deren konkursamtliche Liquidation anordnete;
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 18. Juni 2012 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 9. August 2012 auf die Berufung nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. August 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 9. August 2012 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe zur Begründung der Beschwerde einzig vorbrachte, sie habe die vom Handelsregisteramt benötigten Unterlagen per 27. August 2012 eingereicht;
 
dass diese tatsächlichen Behauptungen Ereignisse betreffen, die sich nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheides zugetragen haben und damit von ihrer Art her unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen (BGE 135 I 221 E. 5.2.4.; 133 IV 342 E. 2), weshalb sie nicht zu hören sind;
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).