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Informationen zum Dokument  BGer 8C_742/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_742/2012 vom 25.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_742/2012
 
Urteil vom 25. September 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
E.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialhilfe Basel-Stadt,
 
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
als Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des E.________ vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2012,
 
in die weiteren Eingaben des E.________ vom 18. und 20. September 2012,
 
in Erwägung,
 
dass die einzige dem Bundesgericht innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2012 eingereichte Beschwerde des E.________ vom 14. September 2012 offensichtlich keine gültige Beschwerde darstellt, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) offensichtlich nicht genügt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
 
dass die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 20. September 2012 nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden sind,
 
dass überdies die Eingaben vom 18. und 20. September 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls offensichtlich nicht zu genügen vermögen, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
 
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. September 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
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