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Informationen zum Dokument  BGer 9C_719/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_719/2012 vom 24.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_719/2012
 
Urteil vom 24. September 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. September 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2012,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass der Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, namentlich nicht darlegt, inwiefern das Sozialversicherungsgericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
 
dass seine in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung vom 15. Juni 2012 erhobenen Einwendungen unbehelflich sind,
 
dass somit hinsichtlich des Nichteintretensentscheids keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen und es an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG fehlt,
 
dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male in Streitigkeiten um Krankenkassenprämien mit einer nicht rechtsgenüglichen Eingabe ans Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für einmal noch verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. September 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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