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Informationen zum Dokument  BGer 2C_864/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_864/2012 vom 21.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_864/2012
 
Urteil vom 21. September 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 31. Juli 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 X.________ (geb. 1962) stammt aus Pakistan. Er ist am 1. Oktober 1991 im Familiennachzug zu seiner Gattin in die Schweiz gekommen; die Ehe wurde am 14. März 2002 geschieden. Parallel zu seiner hiesigen Beziehung war X.________ in seiner Heimat mit einer Landsfrau verheiratet, mit der er zwischen 1996 und 2005 vier Kinder zeugte.
 
1.2 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 17. Dezember 2009 wegen Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. April 2011 seine Niederlassungsbewilligung widerrief und ihn aufforderte, das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich am 31. Juli 2012. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss zudem - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - dartun, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen kaum: Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und einfach zu behaupten, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hierzu setzt er sich nicht weiter auseinander; auch legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt bzw. falsch subsumiert hätte.
 
2.2
 
2.2.1 Seine Eingabe erweist sich in der Sache zudem als unbegründet und ist ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen: Der Beschwerdeführer ist wegen Brandstiftung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Er hat in einem dicht überbauten Wohngebiet im Erdgeschoss eines Mietshauses aus finanziellen Motiven ein Feuer gelegt und dabei die Gefährdung einer Vielzahl von Personen sowie einen grossen Sachschaden in Kauf genommen. Dass die Strafe nur bedingt ausgesprochen wurde, ist ausländerrechtlich nicht von Belang (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Da er eine Gemeingefahr geschaffen hat, ist auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1); zudem darf in diesem Rahmen auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1).
 
2.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in der Schweiz lebt, erscheint er hier kaum integriert: Er spricht nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht bestritten sind, nur gebrochen Deutsch, verfügt hier über kein stabiles soziales Umfeld, ist verschuldet und lebte im Übrigen teilweise von der Sozialhilfe. Zu seinem Heimatland unterhielt er während seines Aufenthalts in der Schweiz enge Beziehungen, wie die vier Schwangerschaften zwischen 1996 und 2005 mit seiner dortigen Partnerin belegen. Der Beschwerdeführer ist erst mit 24 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit die prägenden Jugend- und Ausbildungsjahre in seiner Heimat verbracht, wo er ein eigenes Geschäft geführt hat. Mit Hilfe seiner Familienangehörigen wird es ihm möglich sein, sich dort wieder zu integrieren. Inwiefern überwiegende familiäre oder private Beziehungen zur Schweiz bestehen würden (BGE 130 II 281 E. 3.3), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
3.
 
3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt weder nationales noch internationales Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch das EGMR-Urteil Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 64 ff.). Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
3.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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