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Informationen zum Dokument  BGer 9C_664/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_664/2012 vom 18.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_664/2012
 
Urteil vom 18. September 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
C.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Versicherte die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand, insbesondere zur Remission der mittelgradig depressiven Episode (Gutachten des Dr. med. K._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt, Klinik X.________, vom 26. Mai 2011), in Frage stellt, ohne auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
 
dass auf ihre Kritik am Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2010 schon deshalb nicht einzugehen ist, weil die Vorinstanz auf seine Einschätzung nicht abgestellt hat,
 
dass die Eingabe vom 31. August 2012 den inhaltlichen Mindestanforderungen im Übrigen auch insoweit nicht genügt, als sie eine Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellt (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245ff.),
 
dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. September 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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