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Informationen zum Dokument  BGer 8C_141/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_141/2012 vom 18.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_141/2012
 
Urteil vom 18. September 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Revision; Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. Dezember 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. September 2005 und Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006, den das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2008 bestätigte, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen R.________ wegen der Folgen eines Unfalles vom 26. November 2003 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. August 2005 zu.
 
Im Rahmen eines im August 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens legte der Versicherte nach mehrmaligem Mahnen am 28. Oktober 2008 einen mit der A.________ AG, ab 1. Mai 2008 auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2008 vor. Nach weiteren Abklärungen hob die SUVA die Invalidenrente per 30. April 2008 auf und verpflichtete den Versicherten, die seit Mai 2008 erbrachten Rentenleistungen zurückzuerstatten (Verfügung vom 29. Dezember 2008). Eine Einsprache lehnte sie ab, soweit darauf einzutreten war (Einspracheentscheid vom 19. März 2010).
 
B.
 
Hiegegen liess R.________ Beschwerde führen und beantragen, ihm sei " (1.) weiterhin die rechtskräftig zugesprochene Unfall-Rente auf der Basis des Erwerbsunfähigkeits-Grades von 14 % auszurichten. (2.) Der Rente sei ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 84'280.- zugrunde zu legen, was eine Unfallrente ab 1.8.05 von Fr. 793.-/Monat ergibt. (3.) Dem Beschwerdeführer sei die Rentendifferenz von Fr. 181.-/Monat ab 1.8.05 nachzuzahlen". Mit Entscheid vom 29. Dezember 2011 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt R.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), wobei auch die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen (Art. 25 ATSG) in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fällt (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 45 zu Art. 105 BGG).
 
2.
 
2.1 Nach den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz veränderten sich mit Aufnahme der Arbeitstätigkeit bei der A.________ AG am 1. Mai 2008 die erwerblichen Verhältnisse in revisionsrechtlich erheblicher Weise (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5. S. 349 f. mit Hinweisen). Der dort erzielte Lohn war bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) als Invalideneinkommen einzusetzen. Falls der Beschwerdeführer eine revisionsweise Neuprüfung des Validenlohnes verlangte, wäre darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen Darlegungen in der ergänzenden Einsprachebegründung vom 3. März 2009 die Nebenerwerbstätigkeit vor dem Unfall aufgegeben hatte, weshalb die dabei erzielten Einkünfte nicht berücksichtigt werden könnten. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass in Bezug auf das ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbare Einkommen keine Anhaltspunkte für eine seit der erstmaligen Rentenfestsetzung anzunehmende Veränderung vorlagen. Da der neu ermittelte Invaliditätsgrad unter dem Schwellenwert von 10 % lag, bestand ab Mai 2008 kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung mehr (Art. 18 Abs. 1 UVG).
 
2.2 Weiter hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Stellenantritt am 1. Mai 2008 erst im Verlauf des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens mitteilte (vgl. Schreiben vom 28. Oktober 2008) und damit die ihm gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht, auf die in der Leistungsverfügung vom 6. September 2005 hingewiesen wurde, verletzte. Damit war die Rückerstattungspflicht für die seit Mai 2008 bezogenen Rentenleistungen gegeben.
 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt, wie schon im Einsprache- und im vorinstanzlichen Verfahren, vor, die SUVA habe bei der Bemessung des für die Festlegung der Invalidenrente in betraglicher Hinsicht massgeblichen versicherten Verdienstes allein den im Jahre vor dem Unfall aus der Vollzeitbeschäftigung erzielten, nicht aber den aus der Nebenerwerbstätigkeit bezogenen Lohn berücksichtigt. Bei richtiger Berechnung der Invalidenrente resultiere ein Nachzahlungsanspruch, weshalb sich die Frage der Rückforderung nicht stelle. Die SUVA trat auf dieses Begehren nicht ein. Die Vorinstanz schützte den Einspracheentscheid in diesem Punkt mit der Begründung, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweisen) der leistungszusprechenden Verfügung vom 6. September 2005 bestehe. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, die zitierte Rechtsprechung zu überprüfen.
 
3.
 
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. September 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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