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Informationen zum Dokument  BGer 4F_12/2012  Materielle Begründung
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BGer 4F_12/2012 vom 18.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4F_12/2012
 
Urteil vom 18. September 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Corboz,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Frank Heini,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_326/2012 vom 29. Juni 2012.
 
In Erwägung,
 
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ (Gesuchsteller) mit Entscheid vom 23. November 2011 zur Zahlung eines Anwaltshonorars von Fr. 10'426.90 nebst Zins und Kosten an B.________ (Gesuchsgegner) verpflichtete;
 
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt fristgerecht Berufung erhob und gleichzeitig um Bewilligung des Kostenerlasses ersuchte;
 
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Kostenerlassgesuch mit Entscheid vom 27. April 2012 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies und dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Berufung nicht eingetreten;
 
dass das Bundesgericht am 29. Juni 2012 auf eine vom Gesuchsteller gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat (Verfahren 4A_326/2012);
 
dass der Gesuchsteller mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde" betitelten Eingabe vom 7. August 2012 sinngemäss beantragt, das Urteil vom 29. Juni 2012 für nichtig zu erklären und dem Gesuchsteller für das Verfahren vor Appellationsgericht und für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
 
dass Entscheide des Bundesgerichts gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und eine Aufhebung oder Änderung nur im Verfahren der Revision nach Art. 121 ff. BGG erfolgen kann, wenn bestimmte Revisionsgründe gegeben sind;
 
dass die Eingabe des Gesuchstellers demnach als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht in seiner Eingabe vom 7. August 2012 lediglich seine eigene Sicht der Streitsache darlegt, die Gegenstand des Urteils 4A_326/2012 war, und dem Bundesgericht verschiedene Verfassungsverletzungen bei der Beurteilung der betreffenden Beschwerde vorwirft;
 
dass der Gesuchsteller damit keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;
 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
 
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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