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Informationen zum Dokument  BGer 2C_96/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_96/2012 vom 18.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_96/2012
 
Urteil vom 18. September 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. Dezember 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (geb. 1967) stammt aus Brasilien. Sie ersuchte am 8. Oktober 2008 unter Beilage eines befristeten Arbeitsvertrages sowie einer italienischen Identitätskarte, welche sie als Brasilianerin auswies, darum, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung auszustellen. Im Gesuch wurde sie als italienische Staatsangehörige brasilianischer Herkunft bezeichnet. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 informierte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________, dass sich EU/EFTA-Staatsangehörige während dreier Monate im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten dürften; es schrieb das Gesuch dementsprechend als gegenstandslos ab.
 
Am 18./19. Dezember 2008 reichte die Einwohnerkontrolle Kloten für X.________ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein; diesem lag ein neuer, unbefristeter Arbeitsvertrag sowie wiederum eine Kopie der italienischen Identitätskarte bei. Im Gesuchsformular wurde sie als italienische Staatsbürgerin bezeichnet. Gestützt hierauf erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr am 2. Februar 2009 eine bis zum 26. September 2013 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
 
B.
 
Am 5. Juli 2010 wies das Personalmeldeamt der Stadt Zürich das Migrationsamt daraufhin, dass die Staatsangehörigkeit von X.________ in Kloten falsch erfasst worden sei. Dieses widerrief hierauf am 12. November 2010 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr Frist bis zum 11. Februar 2011, um die Schweiz zu verlassen. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an die kantonalen Rechtsmittelinstanzen.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 beantragt X.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 aufzuheben und ihr den Verbleib in der Schweiz bis zum Ablauf der Bewilligung zu gestatten.
 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration ersuchen darum, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen.
 
D.
 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 2. Februar 2012 - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend geht es nicht um die Erteilung, sondern um den Widerruf einer noch laufenden Bewilligung. In dieser Ausgangslage ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohne Weiteres zulässig (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
 
1.2
 
1.2.1 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - zudem darlegen, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
 
1.2.2 Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen weitgehend nicht: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen; sie setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid jedoch nicht im Einzelnen auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt worden wäre (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis EU/EFTA gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA, SR 0.142.112.681) erteilt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen berechtigt waren, auf die Aufenthaltsbewilligung zurückzukommen und diese zu widerrufen.
 
2.1
 
2.1.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs; VEP, SR 142.203) können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
 
2.1.2 Vorliegend ist offensichtlich und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von Anfang an nie gegeben waren, weil sie als Brasilianerin nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaats ist. Sie ist zwar mit einem Italiener verheiratet, dieser lebt jedoch in seiner Heimat und hat von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb für sie auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht (Familiennachzug) im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA bestehen kann.
 
2.2
 
2.2.1 Die Vorinstanz hat angenommen, Art. 23 Abs. 1 VEP finde vorliegend keine Anwendung, weil diese Bestimmung bloss den Widerruf nachträglich fehlerhafter Bewilligungen regle, während es hier um eine bereits ursprünglich fehlerhafte Bewilligung gehe. Die Prüfung des Widerrufs habe daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden: Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Widerruf eines Verwaltungsaktes gelten nur insoweit, als das Gesetz die Widerrufbarkeit einer Verfügung nicht selber regelt (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 2). Dies ist hier im bereits erwähnten Art. 23 Abs. 1 VEP (in Verbindung mit Art. 62 AuG [SR 142.20]) der Fall. Eine EU/EFTA-Bewilligung kann mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 AuG widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. etwa das Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3 u. 4).
 
2.2.2 Entgegen der Interpretation der Vorinstanz ist Art. 23 Abs. 1 VEP nicht so zu verstehen, dass sich diese Bestimmung nur auf den Widerruf nachträglich fehlerhafter Verfügungen beschränken würde. Bei der Auslegung von Vorschriften kommt es abgesehen vom Wortlaut und den Materialien namentlich auch auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. allg. zur Auslegung BGE 137 II 164 E. 4.1 S. 170; 132 II 200 E. 1.6 S. 203; 125 II 113 E. 3a S. 117). Zwar liesse sich rein vom Wortlaut her der von der Vorinstanz getroffene Schluss rechtfertigen, spricht Art. 23 VEP doch vom Widerruf, falls die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Ein derartig einschränkendes Verständnis der Bestimmung steht jedoch in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Norm. Diese soll sicherstellen, dass keine Bewilligungen bestehen, ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. 23 Abs. 1 VEP nicht bloss die Verlängerung einer Bewilligung ausschliesst, sondern darüber hinaus bestimmt, dass eine erteilte Bewilligung in diesem Fall auch widerrufen werden kann. Vor dem Hintergrund dieses Zweckes kann es keine Rolle spielen, in welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht bestehen oder wegfallen. Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren und dass die Bewilligung zu Unrecht erteilt wurde, so ist diese gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP zu entziehen bzw. zu widerrufen, soweit dies im Einzelfall verhältnismässig erscheint und damit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen beeinträchtigt werden. Nur wenn das FZA tatsächlich zur Anwendung kommt, sind zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 des Anhangs I zum FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) zu berücksichtigen, nicht jedoch wenn dieses fälschlicherweise auf einen Drittstaatsangehörigen angewandt worden ist (vgl. das Urteil 2C_209/ 2010 vom 4. Oktober 2010 zum Widerruf einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung bei der Fälschung eines Reisepasses; vgl. auch: EPINEY/ METZ, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 223 ff., dort S. 226 ff.).
 
2.2.3 Die Beschwerdeführerin musste sich im vorliegenden Fall bewusst sein, dass sie als brasilianische Staatsangehörige keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Bürger haben konnte, und sie hatte mit dem Widerruf ihrer Bewilligung zu rechnen, sobald entdeckt würde, dass ihr diese fälschlicherweise erteilt worden war. Auf der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit/Nationalité/Nazionalità" ausdrücklich "Italien" vermerkt, was der Beschwerdeführerin nicht hatte entgehen können. Es wäre gestützt auf die ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) an ihr gewesen, die Behörden auf diese Unstimmigkeit hinzuweisen und sie nicht einfach zu ihren Gunsten hinzunehmen, nachdem sie in Kloten jeweils nur ihre italienische "Carta d´identità" eingereicht hatte, welche bei raschem Studium den Eindruck erwecken konnte und musste, sie stamme aus Italien, zumal die Angaben in ihrem Gesuch ebenfalls hierauf deuteten. Bereits im Schreiben des Migrationsamtes vom 20. Oktober 2008 wurde sie auf die speziellen Regeln für EU/EFTA-Angehörige hingewiesen, ohne dass sie hierauf reagiert hätte. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob sie mit ihren Angaben auf den jeweiligen Gesuchsformularen den Behörden gegenüber nicht auch falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen im Sinne von Art. 62 lit. a AuG verschwiegen hat, wovon die Sicherheitsdirektion ausgegangen ist, oder ob diesbezüglich - wie von ihr behauptet - lediglich gewisse Sprachprobleme bestanden haben.
 
2.2.4 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat festgestellt, ausser dem Entzug eines ihr nicht gebührenden Vorteils entstünde ihr kein weiterer Nachteil. Sie behaupte weder die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Italien (zu ihrem Mann) oder Brasilien noch hinsichtlich der restlichen Laufzeit der Aufenthaltsbewilligung getroffene unwiderrufliche Dispositionen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern diese Ausführungen falsch wären (vgl. oben E. 1.2). Sie macht lediglich geltend, sie habe sich gut integriert, sei berufstätig, gebe zu keinen Klagen Anlass und habe in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen, die deutsche Sprache zu erlernen und sich mehr und mehr zu integrieren. Angesichts des Umstandes, dass die Aufenthaltsbewilligung ohnehin bis September 2013 befristet war, ist nicht ersichtlich, was sich gestützt hierauf in Bezug auf die Zumutbarkeit des Widerrufs im jetzigen Zeitpunkt ableiten liesse.
 
3.
 
3.1 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist somit im Resultat bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für dieses kostenpflichtig (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. September 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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