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Informationen zum Dokument  BGer 8C_621/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_621/2012 vom 17.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_621/2012
 
Urteil vom 17. September 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 27. Juni 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. August 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2012,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
 
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011), zumal das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass die Beschwerde keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthält, hat doch das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es trotz der dagegen vorgebrachten Einwände auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens der MEDAS vom 29. April 2010 und nicht auf die Beurteilung anderer Ärzte abstellte,
 
dass sich die Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt,
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten wegen Bedürftigkeit gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. September 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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