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Informationen zum Dokument  BGer 8C_182/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_182/2012 vom 17.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_182/2012
 
Urteil vom 17. September 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Assessor Holger Hügel,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Januar 2012.
 
In Erwägung,
 
dass der 1948 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversicherte K.________ am 18. März 2005 einen Unfall erlitt,
 
dass die SUVA K.________ mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 38 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zusprach,
 
dass die SUVA K.________ im Einspracheverfahren mitteilte, sie beabsichtige die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung bei Dr. med. O.________ sowie Prof. Dr. rer. nat. J.________ und sich trotz entsprechender Aufforderung durch den Versicherten weigerte, eine rechtsmittelfähige Verfügung über die Anordnung der Begutachtung zu erlassen,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde, mit welcher K.________ die Verpflichtung der SUVA zum Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung über die Anordnung der medizinischen Begutachtung beim vorgesehenen Gutachter aus dem Fachgebiet Neurologie beantragen liess, mit Entscheid vom 20. Januar 2012 abwies,
 
dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wiederum beantragen liess, die SUVA sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung über die Anordnung der medizinischen Begutachtung zu erlassen,
 
dass die SUVA zunächst auf Abweisung der Beschwerde schloss, sich jedoch mit Schreiben vom 6. September 2012 auf Anfrage des Bundesgerichts hin bereit erklärte, die Beschwerde zu anerkennen und nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens die weiteren Schritte zu veranlassen,
 
dass die Anerkennung der Beschwerde vor Bundesgericht unbeachtlich ist (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 32 BGG; vgl. auch Urteil 5A_26/2009 vom 15. September 2009, E. 9), weshalb sie nicht zur Folge haben kann, dass das Bundesgericht das Verfahren als gegenstandslos abschreibt, sondern dass eine summarische Prüfung der Beschwerde stattzufinden hat,
 
dass das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 entschieden hat, dass die mit BGE 137 V 210 in einem Verfahren der Invalidenversicherung vorgenommene Rechtsprechungsänderung insoweit auch im Bereich der Unfallversicherung gilt, als im Verfahren der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit ebenfalls durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ist und der versicherten Person vorgängig Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann,
 
dass folglich die SUVA die vorgesehene interdisziplinäre Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen hat, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen ist,
 
dass es sich angesichts der besonderen Umstände, namentlich der jüngst ergangenen Rechtsprechungsänderung, rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Januar 2012 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. September 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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