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Informationen zum Dokument  BGer 4A_234/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_234/2012 vom 13.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_234/2012
 
Verfügung vom 13. September 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte
 
Andrea Mondini und Dr. Jürg Borer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahme (Vertragsverletzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 26. März 2012 mit Schreiben vom 3. September 2012 zurückge-zogen hat;
 
dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig zu tragen und die Parteikosten wettzu-schlagen;
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsiden-ten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. September 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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