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Informationen zum Dokument  BGer 1B_473/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_473/2012 vom 12.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_473/2012
 
Urteil vom 12. September 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, z.Zt. Untersuchungsgefängnis Solothurn, Wassergasse 23, 4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
 
vom 24. Juli 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist in Strafverfolgung wegen diverser Delikte. Die meisten dieser Straftaten stehen im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von X.________ von Betäubungsmitteln. Am 31. Mai/1. Juni 2012 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt X.________ erstinstanzlich unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (infolge des Angriffs mit einem Messer), mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Raubes und weiteren Straftatbeständen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische (psychiatrische) Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB an. X.________ hat dieses Urteil inzwischen mit Berufung angefochten, insbesondere weil sie der Ansicht ist, bei dem ihr vorgeworfenen Tötungsversuch in Notwehr gehandelt zu haben.
 
Zur Sicherung des Strafvollzugs bis zum Eintritt in den Massnahmenvollzug ordnete das Amtsgericht überdies gleichzeitig die Fortführung folgender Massnahmen an, die bereits früher vor dem Strafurteil vom Haftgericht strafprozessual verfügt worden waren: Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe unter Wahrnehmung der vereinbarten Termine und Einhaltung von Weisungen, psychotherapeutische Behandlung, Befolgung der Methadonabgabe.
 
A.a Am 5. Juni 2012 ging beim Amtsgericht ein Mail des Stiefvaters von X.________ ein, wonach diese erneut aggressiv geworden sei. Es erging jedoch weder ein Strafantrag, noch kam es zu polizeilichen Ermittlungen. Am 14. Juni 2012 liess X.________ einen Termin bei der Bewährungshelferin aus, nachdem sie diesen vorher kurzfristig abgesagt bzw. in Absprache mit der Bewährungshilfe um eine Woche verschoben hatte. Am 20. Juni 2012 rief die Nachbarin von X.________ die Polizei, weil aus deren Wohnung Lärm dringe, der auf einen handfesten Streit hinweise. Der berichterstattende Beamte der ausgerückten Polizeieinheit konnte jedoch lediglich von einem verbalen Streit berichten; erneut wurde weder ein Strafantrag gestellt noch kam es zu weiteren Ermittlungen.
 
A.b Am 20. Juni 2012 ordnete der Amtsgerichtspräsident die Verhaftung von X.________ an. Am 22. Juni 2012 widerrief er diesen Befehl wieder.
 
A.c Am 27. Juni 2012 trat X.________ freiwillig, d.h. ausserhalb der angeordneten Massnahmen, in eine Suchtfachklinik ein, aus der sie am 2. Juli 2012 wieder austrat.
 
B.
 
Am 2. Juli 2012 ordnete der Präsident des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt die Festnahme von X.________ an. Diese wurde am 6. Juli 2012 verhaftet und vom Amtsgerichtspräsidenten einvernommen. Am 7. Juli 2012 beantragte ihre Verteidigerin, von der Sicherheitshaft sei abzusehen und es sei das bisherige kontrollierte Ersatzregime weiterzuführen. Am 8. Juli 2012 beschloss das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Anordnung von Sicherheitshaft, ohne deren Dauer zeitlich festzulegen.
 
C.
 
Mit Urteil vom 24. Juli 2012 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ teilweise gut und befristete die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 6. Oktober 2012; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
D.
 
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 24. Juli 2012 insoweit aufzuheben, als damit die bei ihm erhobene Beschwerde abgewiesen werde, den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Juli 2012 aufzuheben, die Weiterführung der am 31. Mai/1. Juni 2012 angeordneten Ersatzmassnahmen zu verfügen und die Beschwerdeführerin umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Prozessual wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Zur Begründung macht X.________ im Wesentlichen die Verletzung des Anspruchs auf mündliche Anhörung, die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie einen Verstoss gegen die Strafprozessordnung geltend.
 
E.
 
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
F.
 
Mit Eingabe vom 6. September 2012 hat X.________ ausdrücklich von weiteren Äusserungen zur Sache abgesehen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid hat den Widerruf strafprozessualer Ersatzmassnahmen unter gleichzeitiger Anordnung von Sicherheitshaft nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil zum Gegenstand (vgl. Art. 231 und 237 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als direkt betroffene Adressatin des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung, soweit sie vor der Vorinstanz unterlegen ist. Sie ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung und Fortführung der Ersatzmassnahmen ist somit zulässig.
 
1.2 Anfechtbar ist allerdings nur das Urteil des Obergerichts (sog. Devolutiveffekt); dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Entscheids des Amtsgerichts vom 8. Juli 2012 kann daher von vornherein nicht stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b).
 
2.1.1 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Sicherheitshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten.
 
2.1.2 Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Drohen müssen Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
 
2.1.3 Bei den vom Gesetz verlangten Vortaten muss es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten ist Sicherheitshaft nicht völlig ausgeschlossen, lag es doch nicht in der Absicht des Gesetzgebers, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten erheblichen konkreten Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 und 4 S. 18 ff.). Dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person kommt damit eine massgebliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012).
 
2.2 Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. etwa BGE 137 IV 122 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3). Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
 
2.3 In der Sache sind im vorliegenden Fall weder die Voraussetzung eines dringenden Tatverdachts noch die weiteren grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung von sichernden Massnahmen aufgrund von Fortsetzungsgefahr (gemäss Art. 231 in Verbindung mit Art. 221 StPO) bzw. von Ersatzmassnahmen strittig. Andere Haftgründe stehen nicht in Frage. Das Amtsgericht ordnete mit dem Strafurteil vom 31. Mai/1. Juni 2012 strafprozessuale Vorkehren an zwecks Sicherung des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf die Überbrückung der Zeit bis zum Antritt des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs durch die Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht verzichtete damals auf die Anordnung von Sicherheitshaft, weil es die Wiederholungsgefahr zwar als bestehend erachtete, aber offenbar davon ausging, das Risiko eines Rückfalles lasse sich durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken, weshalb es die von der Beschwerdeführerin damals wie heute nicht angefochtenen Ersatzmassnahmen verfügte. Der hier fragliche Widerruf der Ersatzmassnahmen unter Anordnung von Sicherheitshaft bedeutet ein Rückkommen auf den mit dem Strafurteil gefällten strafprozessualen Entscheid des Amtsgerichts. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO erfüllt sind.
 
3.
 
Soweit die Beschwerdeführerin die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, wendet sie sich genau genommen gegen die rechtliche Einschätzung der Sachlage durch das Obergericht. Unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der zu beurteilenden tatsächlichen Ausgangslage sind nicht ersichtlich. Strittig ist einzig, ob die festgestellten Umstände den fraglichen Widerruf der Ersatzmassnahmen und die Anordnung von Sicherheitshaft zu rechtfertigen vermögen. Damit handelt es sich nicht um Tat-, sondern um Rechtsfragen.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, sie sei nicht vom gesamten Amtsgericht, sondern nur von dessen Präsidenten persönlich angehört worden, obwohl sie einen entsprechenden verfassungsmässigen Anspruch besitze. Es trifft zu, dass sie nur vom Präsidenten des Amtsgerichts einvernommen wurde, der im Gremium vom Amtsgericht getroffene Haftentscheid im Übrigen aber im schriftlichen Verfahren erging.
 
4.2 Art. 31 Abs. 3 BV schreibt unter anderem für Untersuchungshaft unverzügliche Vorführung vor. Nach der Rechtsprechung wird dadurch die (erstmalige) Anordnung von strafprozessualer Haft unter Einschluss von Sicherheitshaft erfasst und ist persönliche mündliche Anhörung gemeint (vgl. BGE 126 I 172 E. 3b S. 175; 125 I 113 E. 2a S. 115; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, N. 11 zu Art. 31 BV).
 
4.3 Im vorliegenden Fall stellt sich mithin die Frage, ob es sich beim Widerruf von Ersatzmassnahmen unter gleichzeitiger Anordnung von Sicherheitshaft um die erstmalige Verfügung eines Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV handelt und ob die Anhörung durch den Präsidenten für den besonderen Gehörsanspruch gemäss derselben Bestimmung genügt. Dafür spräche immerhin, dass im Unterschied zum ursprünglichen Entscheid über die Festlegung der Ersatzmassnahmen erst die Anordnung der Sicherheitshaft zum in Art. 31 BV besonders geregelten Freiheitsentzug führte. Überdies entscheidet nach Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht und nicht der Gerichtspräsident über den Widerruf von Ersatzmassnahmen, was nahe legen würde, dass sich der unmittelbare Eindruck der persönlichen Anhörung auf das gesamte Gremium zu erstrecken hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.
 
5.
 
5.1 Nach Art. 237 Abs. 5 StPO setzt der Widerruf der Ersatzmassnahmen und deren Ersetzung durch Sicherheitshaft voraus, dass neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Verlangt werden mithin neue Entwicklungen, die sich nach der Anordnung der Ersatzmassnahmen unter Verzicht auf einen Freiheitsentzug ergeben haben. Vorausgesetzt ist sodann, dass diese neuen Entwicklungen den Regimewechsel und dabei namentlich eine Inhaftierung erfordern.
 
5.2 Die Vorinstanz gesteht der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu, die Ersatzmassnahmen befolgt zu haben. Sie beruft sich jedoch auf eine bestehende latente Gefahr. Dafür führt das Obergericht eingehend die verschiedenen Gutachten an, die jedoch alle schon beim Strafurteil vorgelegen hatten, als das Amts- als Strafgericht von Sicherheitshaft ausdrücklich absah und die Ersatzmassnahmen beschloss, was unangefochten blieb. Dieselben Gutachten allein können den Wechsel vom Ersatzregime zur Haft indessen nachträglich nicht rechtfertigen. Sie begründen immerhin das Ersatzregime, welches als solches aber nicht strittig und auch von der Beschwerdeführerin akzeptiert ist.
 
5.3 Das Obergericht beruft sich unter Verweis auf das Amtsgericht darauf, es sei zu Vorkommnissen gekommen, was den Regimewechsel rechtfertige. Die Vorinstanz bleibt dabei vage. Sie nennt zwar die so genannten Vorkommnisse unter Wiederholung der amtsgerichtlichen Erwägungen, ohne die fraglichen Ereignisse aber selbst zu kommentieren, und führt sogar in einer allgemeinen Einschätzung ausdrücklich aus "Zu Vorkommnissen ist es aber gekommen, auch wenn unklar ist, wie weit diese eskaliert sind und wie weit der Beschwerdeführerin die Verantwortung dafür auferlegt werden könnte". Weitere Erläuterungen fehlen im angefochtenen Entscheid. Insbesondere wird nicht begründet, inwiefern es sich dabei um neue Umstände im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO handeln sollte. Auf die fünf von den Vorinstanzen als massgeblich angesehenen Vorkommnisse ist im Folgenden näher einzugehen:
 
5.3.1 Die in der E-Mail des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 an das Amtsgericht enthaltene Aussage, wonach es erneut zu einer Aggression durch die Beschwerdeführerin gekommen sei, ist nicht erhärtet. Es gibt weder Strafanträge noch polizeiliche Ermittlungen wegen eines Offizialdelikts. Die betroffenen Personen wurden von der Polizei über ihre strafprozessualen Möglichkeiten informiert, haben davon aber abgesehen, wie die Vorinstanz ausdrücklich festhält. Ein massgeblicher neuer Umstand ist damit nicht erstellt.
 
5.3.2 Das Amtsgericht, auf dessen entsprechende Erwägungen das Obergericht in diesem Zusammenhang global verweist, sieht in der Einreichung einer Berufung gegen das Strafurteil vom 31. Mai/1. Juni einen wesentlichen neuen Umstand. Es begründet dies damit, die Zeit bis zum Antritt des Massnahmenvollzugs dauere aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels länger, womit die Gefahr anwachse, die Beschwerdeführerin könne wieder gewalttätig werden. Die Einschätzung des von der Beschuldigten ausgehenden Risikos kann indessen nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie Berufung einlegt oder nicht. Entweder ist die Beschwerdeführerin zu gefährlich, um von Sicherheitshaft abzusehen, und es ist eine solche zu verfügen oder sonst ist darauf zu verzichten. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr ist unabhängig von der Dauer des Freiheits- bzw. Ersatzregimes zu beurteilen. Am 31. Mai/1. Juni kam nun aber das Amtsgericht zur Erkenntnis, das bestehende Risiko rechtfertige eine Haft nicht, solange Ersatzmassnahmen bestünden und befolgt würden. Daran kann die Einreichung einer Berufung nichts ändern. Überdies kann die Wahrnehmung des Berufungsrechts nicht zur Begründung einer Inhaftierung beigezogen werden. Die Beschwerdeführerin musste über dieses prozessual bedeutsame Parteirecht vielmehr frei entscheiden können, ohne nachteilige Folgen gewärtigen zu müssen.
 
5.3.3 Was die kurzfristige Absage des Termins bei der Bewährungshelferin vom 14. Juni 2012 betrifft, so hatte sich die Beschwerdeführerin vorweg abgemeldet und den Termin im Einverständnis mit der Bewährungshilfe verschoben. Es handelte sich mithin nicht einmal um eine unentschuldigte Absenz (vgl. dazu MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar zur StPO, 2011, N. 50 zu Art. 237). Im Übrigen anerkennt die Vorinstanz ja ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin ihre Auflagen einhielt.
 
5.3.4 Beim von den Vorinstanzen ebenfalls als Vorkommnis angerufenen Abbruch des Aufenthalts in der Suchtfachklinik ist festzuhalten, dass es nicht um eine der Beschwerdeführerin gemachte Auflage ging. Vielmehr handelte es sich um einen davon unabhängigen freiwilligen Klinikeintritt, der auf einer offenbar bloss vorübergehenden Bereitschaft beruhte, die Drogenabhängigkeit mit zusätzlichen Mitteln zu bekämpfen. Somit konnte die Beschwerdeführerin aber auch wieder austreten, ohne dass ihr dies strafprozessual zum Nachteil gereicht. Erneut ist darauf zu verweisen, dass das Obergericht die Einhaltung der verfügten Ersatzmassnahmen durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt.
 
5.3.5 Was schliesslich den Streit vom 20. Juni 2012 betrifft, so erging eine entsprechende Meldung der Nachbarn an die Polizei. Diese konnte vor Ort aber nur verbindlich feststellen, dass es allenfalls einen verbalen Streit gegeben hatte. Anhaltspunkte für Handgreiflichkeiten oder gar eine schwerere Auseinandersetzung liessen sich nicht erhärten. Erneut kam es weder zu einem Strafantrag, noch zu einer polizeilichen Ermittlung, noch zu einem belastenden Polizeirapport; der berichterstattende Polizeibeamte hielt im Gegenteil fest, die Beschwerdeführerin sei "freundlich und zuvorkommend" gewesen. Auch dies genügt für einen neuen belastenden Umstand im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO nicht.
 
5.4 Bei keinem der von den Vorinstanzen angerufenen Vorkommnisse handelt es sich mithin um einen neuen Umstand, der die Umwandlung der Ersatzmassnahmen in Sicherheitshaft erfordern würde oder zu rechtfertigen vermöchte. Auch eine globale Einschätzung genügt für eine solche Schlussfolgerung nicht, sind die Ereignisse doch entweder nicht in einer Art erstellt, dass sie die Beschwerdeführerin in strafprozessualer Hinsicht zu belasten vermöchten, oder nicht geeignet, ihr zum Nachteil zu gereichen.
 
5.5 Im Grunde genommen prüfte das Obergericht die Haftfrage auf der Grundlage der Verhältnisse, wie sie dem Amtsgericht bei dessen mit dem Strafurteil gefällten prozessualen Entscheid vom 31. Mai/ 1. Juni 2012 vorlagen. Die wesentlichen Gründe findet die Vorinstanz in der damals festgestellten Gefahr. Jenen Entscheid hatte das Obergericht jedoch nicht zu überprüfen, sondern es musste entscheiden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Regimewechsel nach Art. 237 Abs. 5 StPO rechtfertigen. Dafür genügt es nicht, auf die Gefahrenlage, die bereits am 31. Mai/1. Juni 2012 bestand und damals vom Amtsgericht unangefochten als für eine Sicherheitshaft ungenügend beurteilt wurde, abzustellen. Da die Beschwerdeführerin die ihr gemachten Auflagen bisher eingehalten hat, ist ein Rückkommen auf den früheren Entscheid nur zulässig, wenn neue Umstände dies erfordern. Dass solche vorliegen, stellt der angefochtene Entscheid selbst in Frage, verweist dazu jedoch global und ohne weitere Ausführungen auf den Entscheid des Amtsgerichts. Die vom Amtsgericht angerufenen Umstände genügen indessen aus den dargelegten Gründen für einen strafprozessualen Regimewechsel nicht. Der angefochtene Entscheid verstösst mithin gegen Art. 237 Abs. 5 StPO.
 
5.6 Immerhin ist nicht zu übersehen und es wurde vom Amtsgericht bereits im rechtskräftigen Hafturteil vom 31. Mai/1. Juni 2012 sowie vom Obergericht im angefochtenen Entscheid auch festgestellt, dass von der Beschwerdeführerin eine gewisse Gefahr ausgeht. Die Anordnung von Sicherheitshaft wird daher in Betracht fallen, sollte die Beschwerdeführerin sich nicht strikt an ihre Auflagen halten oder sonst ein - genügend erstelltes - erneutes Risikoverhalten zeigen. Die Behörden werden in diesem Sinne gehalten sein, die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin genau zu verfolgen.
 
6.
 
6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. dazu E. 1.2), und der angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen unter gleichzeitiger Fortführung der vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt am 31. Mai/1. Juni 2012 angeordneten Ersatzmassnahmen.
 
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Hingegen hat der Kanton Solothurn die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 BGG).
 
6.3 Die Sache geht zurück an das Obergericht zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 24. Juli 2012 wird aufgehoben.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Die Sache geht zurück an das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, zur Neuverteilung der Kosten und Entschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren.
 
6.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax
 
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