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Informationen zum Dokument  BGer 9C_469/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_469/2012 vom 11.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_469/2012
 
Urteil vom 11. September 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
R.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2012,
 
in die Verfügung vom 28. August 2012, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. September 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. September 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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