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Informationen zum Dokument  BGer 9C_198/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_198/2012 vom 10.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_198/2012
 
Verfügung vom 10. September 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 19. Januar 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2012, mit welcher das Departement unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2012 die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zum materiellen Entscheid beantragt,
 
in Erwägung,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 19. Januar 2012 entschied, auf Beschwerden der S.________ sowie des Kantons Wallis betreffend die Restfinanzierung von Pflegekosten sei nicht einzutreten und die Beschwerden seien (nach Eintritt der Rechtskraft) zuständigkeitshalber dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen zu überweisen,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_197/2012 vom 7. September 2012 entschied, das kantonale Versicherungsgericht sei zum materiellen Entscheid über die Restfinanzierung der Pflegekosten sachlich zuständig, was zum nachträglichen Dahinfallen des beschwerdeführerischen Rechtsschutzinteresses führt und daher das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, S.________ und dem Kanton Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. September 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
Pfiffner Rauber Bollinger Hammerle
 
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