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Informationen zum Dokument  BGer 4A_438/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_438/2012 vom 10.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_438/2012
 
Urteil vom 10. September 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Zentrum X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen den Bschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juli 2012.
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 14. Juni 2010 beim Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr wegen eines ungerechtfertigten Rücktritts von einem Vertrag über eine Saalmiete Schadenersatz von Fr. 32'292.06 nebst Zins sowie von Fr. 1 Mio. zu bezahlen;
 
dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 5. April 2012 die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 88.20 nebst Zins zu bezahlen, und die Klage im Mehrbetrag kostenfällig abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich einlegte, das ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2012 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2012 darum ersuchte, den Kostenvorschuss auf Fr. 1'000.-- herabzusetzen, eventualiter die Zahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen;
 
dass das Obergericht dieses Gesuch mit Beschluss vom 2. Juli 2012 abwies mit der Begründung, bei einer Reduktion des Kostenvorschusses im beantragten Umfang wäre der Zweck des Kostenvorschusses, die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, nicht mehr erfüllt, und auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nicht erfüllt; da die Beschwerdeführerin bezüglich der Ratenzahlung weder in zeitlicher noch in betraglicher Hinsicht nähere Angaben mache, könne auch diesem Antrag nicht entsprochen werden, jedoch sei die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. August 2012 zu verlängern;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 31. Juli 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der sie beantragt, es sei ihr für diesen Fall die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
 
dass die Beschwerdeführerin damit auch sinngemäss einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellt;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist;
 
dass die Eingabe vom 31. Juli 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern bloss die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen ergänzt, ohne dazu jedoch hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinn zu erheben, die dem Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts erlauben könnten;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste, wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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