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Informationen zum Dokument  BGer 2C_154/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_154/2012 vom 05.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_154/2012
 
Urteil vom 5. September 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Entzug der Bildungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. Januar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ führt in A.________ das Einzelunternehmen "Z.________". Seit Mai 2004 ist er im Besitze einer Bildungsbewilligung für die Ausbildung Kauffrau/Kaufmann Profil Basisbildung, Branche "Informations- und Multimediatechnologie" bzw. infolge Aufhebung dieses Ausbildungsganges seit Mai 2008 für die Branche "Handel" und hat einen Lernenden bis zu dessen erfolgreichen Lehrabschluss ausgebildet. Der Lernende, der im August 2010 die Ausbildung begonnen hatte, gelangte im September 2010 an die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle Berufs- und Weiterbildung) wegen Problemen im Lehrbetrieb und löste den Lehrvertrag in der Folge auf. Am 25. November 2010 wurden die Beteiligten von der Dienststelle angehört.
 
Am 2. Dezember 2010 entzog die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung X.________ die Bildungsbewilligung mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig hob sie das noch bestehende Lehrverhältnis mit dem Auszubildenden im dritten Lehrjahr auf und platzierte diesen in einem anderen Lehrbetrieb.
 
B.
 
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 21. Dezember 2010 an das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern beantragte X.________ die Aufhebung des Bewilligungsentzuges und die Aufrechterhaltung des Lehrvertrages mit dem Lernenden im dritten Ausbildungsjahr bis zum Lehrabschluss.
 
Mit Entscheid vom 5. August 2011 wies das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde ab. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 5. Januar 2012 ab.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Bildungsbewilligung im Beruf Kauffrau/Kaufmann, Profil Basisbildung, wieder zu erteilen.
 
Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, mit dem in Anwendung von eidgenössischem öffentlichem Recht eine Bildungsbewilligung entzogen wurde. Da kein Ausschlussgrund nach Massgabe von Art. 83 BGG gegeben ist, steht dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318). Dabei genügen appellatorische Kritik und die blosse Gegenüberstellung der eigenen Sichtweise grundsätzlich nicht (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
 
2.2 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt vorab, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Anlässlich des Gesprächs bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung im November 2010, bei welchem seine Argumente aus zeitlichen Gründen kaum, sondern hauptsächlich diejenigen des Lernenden und seines Vaters gehört worden seien, sei er genötigt worden, den Verzicht auf die Bildungsbewilligung zu unterzeichnen. Es sei ihm unter anderem vorgeworfen worden, dass in seinem Betrieb Erotiksender gezeigt werden, was absolut nicht zutreffe. Weiter sei den Aussagen des anderen Lernenden, der seinen Betrieb gar nicht verlassen wollte, kein Gehör geschenkt worden.
 
3.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Gericht kann das Beweisverfahren unter anderem schliessen, wenn der Beweisantrag eine nicht erhebliche Tatsache betrifft (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
 
3.2 Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie dem Lernenden, der den Lehrvertrag aufgelöst hatte, und dessen Vater vor dem Entzug der Bildungsbewilligung ein persönliches Gespräch geführt. Im Nachgang zu diesem Gespräch sei dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei der Beschwerdeführer zwar nicht zu allen, jedoch zu den entscheidwesentlichen Punkten habe Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer habe dabei das Laufen von erotischen Filmen und im Wesentlichen auch die Unordnung im Lehrbetrieb bestätigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht erkennbar.
 
Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrem Urteil zutreffend dargelegt, auf die Anhörung des Lernenden im dritten Lehrjahr habe verzichtet werden dürfen, da der Bewilligungsentzug unverzüglich die Auflösung der noch bestehenden Lehrverhältnisse zur Folge habe (§ 8 Abs. 2 BWV/LU). Auch insofern liegt keine Gehörsverletzung vor.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm zu Unrecht, ohne Vorwarnung und ohne ihm eine Chance zu geben, mit dem Entscheid vom 2. Dezember 2010 die Bildungsbewilligung abrupt entzogen worden. Der Entzug der Bildungsbewilligung basiere auf masslos übertriebenen Aussagen eines unzufriedenen ausländischen Lernenden, welcher die Arbeitsstelle fristlos verlassen habe, weil er seinem Ferienwunsch zu einem ungünstigen Zeitpunkt nicht nachkommen konnte. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101).
 
4.1 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons (Art. 20 Abs. 2 BBG). Nach Art. 11 Abs. 1 BBV verweigert die kantonale Behörde die Bildungsbewilligung oder widerruft sie, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist, die Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen oder ihre Pflicht verletzen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BBG sorgt der Kanton für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung, wozu namentlich die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten (Abs. 2) und darüber hinaus insbesondere die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis (Abs. 3 lit. a) und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag (Abs. 3 lit. d) gehören. Nach Art. 45 Abs. 2 BBG haben Berufsbildner neben einer qualifizierten fachlichen Bildung unter anderem auch über angemessene pädagogische Fähigkeiten zu verfügen. Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildner (Abs. 4).
 
Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung für die Erteilung oder für den Entzug der Bildungsbewilligung zuständig (§ 1 Abs. 2 der luzernischen Verordnung vom 6. Juni 2006 [BWV/LU; Nr. 432] zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005 [BWG/LU; Nr. 430]). Sie kann die Bewilligung namentlich auch entziehen, wenn die Berufsbildner nicht über die notwendigen persönlichen Eigenschaften verfügen, sie betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen (§ 8 Abs. 1 BWV/LU).
 
4.2 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen, der sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) richtet (Art. 14 Abs. 1 BBG).
 
Gemäss Art. 328 Abs. 1 Satz 1 OR, der aufgrund von Art. 355 OR in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 24 Abs. 3 lit. d BBG vorliegend anwendbar ist, hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitgebers zu achten und zu schützen. Nach der Rechtsprechung hat dieses Prinzip im Rahmen der Lehrverträge eine besondere Bedeutung (vgl. Urteil 2C_378/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.4.2). In diesem Bereich verlangt der Persönlichkeitsschutz der auszubildenden Jugendlichen - die in der Regel zum ersten Mal im Berufsleben stehen und sich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis befinden - besondere Aufmerksamkeit (Urteile 2C_715/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.2.3 und 2C_103/2008 vom 30. Juni 2008, E. 6.2). Es ist deshalb unerlässlich, dass sich der Lehrmeister auf die eigentliche Berufsausbildung konzentriert und sein Verhalten den Lernenden gegenüber und in Bezug auf die Berufsethik vorbildlich bleibt (Urteile 2C_378/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.4.2 und 2C_529/2010 vom 8. Oktober 2010, E. 4.3).
 
4.3 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erachtete der Beschwerdeführer die Ausführungen betreffend im Betrieb laufende Erotikfilme als übertrieben. Gemäss seinen Angaben würden solche Filme höchstens zu Kontrollzwecken für die Installation von Receivern einzelner Kunden abgespielt. Ausserdem seien die Lernenden bloss anlässlich vorgenannter Überprüfung der Receiver mit Erotikfilmen konfrontiert gewesen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, dass er in Zukunft gewillt wäre, die Konfrontation der Auszubildenden mit erotischen Filmen zu unterbinden. In Bezug auf diese Vorhaltungen macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht geltend, es treffe absolut nicht zu, dass in seinem Betrieb Erotiksender gezeigt würden. Nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren selber eingeräumt hat, es handle sich (bloss) um Erotik- und nicht um Pornofilme, erscheint der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt indessen nicht als offensichtlich unrichtig und ist damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2).
 
4.4 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Voraussetzungen betreffend Verweigerung bzw. Entzug der Bildungsbewilligung sowie von den sich - namentlich aus dem Obligationenrecht - ergebenden Pflichten eines Berufsbildners ausgegangen. Gestützt auf seine Sachverhaltsfeststellungen ist es zu Recht zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe seine im Lehrverhältnis stark ausgeprägte Fürsorgepflicht als Berufsbildner gegenüber den in seinem Betrieb auszubildenden Jugendlichen nur ungenügend wahrgenommen, indem er nicht berücksichtigt habe, dass Filmmaterial mit erotischem Inhalt im Rahmen der Ausbildung keinen Platz habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht mit Verweis auf Art. 45 Abs. 2 BBG erwog, allein schon gestützt auf diese Tatsache wäre der Bewilligungsentzug gerechtfertigt gewesen. Weder der Hinweis auf einen Zeitungsartikel bezüglich eine anders gelagerte Angelegenheit noch die Berufung auf die Vermittlerrolle der kantonalen Behörde vermögen die vorinstanzliche Würdigung zu erschüttern.
 
4.5 Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe den in der Bildungsbewilligung vom 14. Mai 2004 vorgeschriebenen Kurs für Berufsbildner nicht vollständig absolviert. Dies stelle eine Verletzung einer gesetzlichen Pflicht dar, die den Entzug der Bildungsbewilligung zur Folge haben könne (vgl. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 BWV/LU). Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe seine umfangreiche Dokumentation mit Diplomen einfach ignoriert. Da seine fachliche Aus- und Weiterbildung nicht zur Diskussion stand, brauchte sich die Vorinstanz mit diesen Unterlagen indessen nicht weiter zu befassen. Dass er den gesetzlich vorgeschriebenen Berufsbildnerkurs, mit dem auch pädagogische Inhalte vermittelt werden, vollständig absolviert hätte, macht der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht geltend.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
 
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs
 
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