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Informationen zum Dokument  BGer 2F_16/2012  Materielle Begründung
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BGer 2F_16/2012 vom 03.09.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2F_16/2012
 
Urteil vom 3. September 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2011; Normenkontrolle zum Gesetz des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_742/2012 vom 2. August 2012.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil 2C_742/2012 vom 2. August 2012, womit das Bundesgericht auf eine gegen eine Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen betreffend das Einspracheverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und damit verbundene Begehren um abstrakte bzw. konkrete Kontrolle von Normen des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG) nicht eintrat,
 
in das Schreiben von X.________ vom 21. August 2012, womit er das Bundesgericht darum ersucht, das Normenkontrollgesuch nochmals zu überprüfen,
 
in Erwägung,
 
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), gegen sie mithin kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist,
 
dass hingegen nach Massgabe von Art. 121 ff. BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, sodass die Eingabe vom 21. August 2012 - höchstens - als Revisionsgesuch entgegengenommen werden könnte,
 
dass die Eingabe allerdings keinen Revisionsgrund nennt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil vom 2. August 2012 bzw. mit den diesen begründenden Erwägungen einen solchen gesetzt haben könnte,
 
dass folglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre,
 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG)
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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