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Informationen zum Dokument  BGer 8F_10/2012  Materielle Begründung
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BGer 8F_10/2012 vom 28.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8F_10/2012
 
Urteil vom 28. August 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_289/2011 vom 15. September 2011.
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil vom 15. September 2011 (8C_289/2011) wies das Bundesgericht eine von S.________ (Jg. 1951) erhobene Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. März 2011 ab. Mit diesem Entscheid war die am 14. Dezember 2005 von der IV-Stelle des Kantons Solothurn verfügte und mit Einspracheentscheid vom 8. März 2010 bestätigte Rentenverweigerung geschützt worden.
 
Am 19. Juli 2012 ersucht S.________ das Bundesgericht um eine Revision des Urteils vom 15. September 2011; dies unter Hinweis auf eine (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2012 in einem gegen ihn wegen falscher Anschuldigung gerichteten Strafverfahren. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. das ebenfalls den Gesuchsteller betreffende bundesgerichtliche Urteil 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1 mit Hinweis).
 
2.
 
Der Gesuchsteller nennt in seiner Rechtsschrift die Art. 122 und 123 BGG als gesetzliche Grundlage für die beantragte Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. September 2011. Die Bezugnahme auf die seinem Gesuch beigelegte Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2012 weist darauf hin, dass er daraus die Rechtfertigung seines gegenüber dem im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingesetzten Gerichtsschreiber erhobenen Vorwurfes ableiten möchte, in nicht angängiger Weise auf den dortigen Entscheidfindungsprozess eingewirkt zu haben.
 
2.1 Art. 122 BGG fällt als Grundlage für die verlangte Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. September 2011 schon deshalb ausser Betracht, weil in dieser Sache nie ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist, in welchem eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) oder der Protokolle dazu festgestellt worden wäre, wie dies in lit. a dieser Norm vorausgesetzt wird. Eine Revision des beanstandeten Urteils des Bundesgerichts gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BGG scheidet ebenfalls aus, könnte diese Bestimmung doch nur beigezogen werden, wenn sich ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das Urteil, dessen Revision angestrebt wird, eingewirkt wurde. Sachverhaltliche Grundlage der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2012 war jedoch nicht das bundesgerichtliche Verfahren, sondern der diesem vorangegangene kantonale Prozess. Inwiefern der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hätte, wird im Revisionsgesuch nicht dargelegt, weshalb auch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (lit. b betrifft nur die Revision von in Strafsachen ergangenen Urteilen) als Revisionsgrundlage nicht angerufen werden kann. Der Gesuchsteller vermag damit in seiner Eingabe vom 19. Juli 2012 keine in Frage kommende Revisionsgründe zu benennen, was grundsätzlich zur Abweisung seines diesbezüglichen Begehrens führt.
 
2.2 Mit dem Vorwurf an den am kantonalen Entscheid vom 2. März 2011 mitwirkenden Gerichtsschreiber, das Zustandekommen dieses Entscheids in unzulässiger Weise beeinflusst zu haben, wird zumindest sinngemäss - was als Revisionsbegründung indessen nicht genügt (vgl. E. 1 hievor) - eine Revision des zur Diskussion stehenden bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 121 lit. a BGG gefordert. In dieser Norm ist eine solche für den Fall vorgesehen, dass Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind.
 
Der Gesuchsteller bezichtigte den am kantonalen Entscheid vom 2. März 2011 mitwirkenden Gerichtsschreiber offenbar einer nicht statthaften Einwirkung auf die Entscheidfindung im kantonalen Verfahren, weshalb dieser wiederum Anzeige wegen falscher Anschuldigung und mehrfacher Ehrverletzung erstattete. Die deshalb eröffnete Strafuntersuchung wurde bezüglich des Tatbestandes der falschen Anschuldigung eingestellt, weil die Strafverfolgungsbehörde dessen Verwirklichung in subjektiver Hinsicht nicht als erstellt betrachtete. Betreffend Ehrverletzung(en) wurde eine Weiterführung des Verfahrens in Aussicht gestellt. Allein aus der Verfahrenseinstellung bezüglich falscher Anschuldigung zufolge fehlender vorsätzlicher Tatbegehung kann jedoch in keiner Weise geschlossen werden, dass eine allenfalls als Revisionsgrund relevante Einflussnahme auf den mit bundesgerichtlichem Urteil vom 15. September 2011 bestätigten kantonalen Entscheid vom 2. März 2011 durch dessen Verfasser tatsächlich erfolgt wäre. Damit, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid wegen der beanstandeten Zusammensetzung des vorinstanzlichen Gerichts hätte aufheben müssen, wurde im Übrigen seinerzeit nicht argumentiert, obschon die Möglichkeit dazu bestanden hätte. Darauf wurde der Revisionsgesuchsteller schon im Urteil 8F_6/2011 vom 1. Februar 2012 hingewiesen. Auch aus diesem Grund ist das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet - und von vornherein aussichtslos - abzuweisen.
 
3.
 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) wären wegen Aussichtslosigkeit des ergriffenen Rechtsmittels zwar nicht gegeben, doch erübrigt es sich, darüber abschliessend zu befinden, weil aufgrund der konkreten Umstände in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann. Der Gesuchsteller muss sich indessen bewusst sein, dass künftig die nämliche Streitsache betreffende Eingaben, die als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sind, nicht mehr ohne Kostenfolge (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG) erledigt werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. August 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
 
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