VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_589/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_589/2012 vom 23.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_589/2012
 
Verfügung vom 23. August 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid
 
des Kantonsgerichts Wallis.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 16. August 2012, worin K.________ die Beschwerde vom 4. August 2012 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Kantonsgerichts Wallis zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. August 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Batz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).