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Informationen zum Dokument  BGer 6B_477/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_477/2012 vom 23.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_477/2012
 
Urteil vom 23. August 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Massnahmenvollzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 16. August 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Bei der verfahrensleitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. August 2012 handelt es sich weder um einen kantonalen letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder Art. 93 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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