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Informationen zum Dokument  BGer 9C_587/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_587/2012 vom 20.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_587/2012
 
Urteil vom 20. August 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde des D.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 (Eingaben vom 25. und 29. Juli 2012),
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, aus psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden und bezüglich der somatischen Beschwerden könnten verglichen mit der Beurteilung, die der Verfügung vom 5. Januar 2005 zugrunde gelegen habe, keine wesentliche Veränderungen festgestellt werden, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führe,
 
dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse Recht verletzen (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass mit Bezug auf seine zahlreichen erfolglosen Stellenbemühungen festzuhalten ist, dass Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), nicht Verfahrensgegenstand sind,
 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit gegenstandslos ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. August 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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