VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_455/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_455/2012 vom 13.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_455/2012
 
Urteil vom 13. August 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2012 eine in englischer Sprache abgefasste Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2012 beim Bundesgericht eingereicht hat;
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. August 2012 aufgefordert hat, seine Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und die der Beschwerde nicht beigelegte angefochtene Verfügung dem Bundesgericht einzureichen;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2012 eine in deutscher Sprache abgefasste Rechtsschrift eingereicht hat;
 
dass das Zwangsmassnahmengericht mit der angefochtenen Verfügung die Untersuchungshaft bis zum 5. Oktober 2012 verlängert hat;
 
dass diese Verfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt angefochten werden kann (vgl. Rechtsmittelbelehrung bzw. Art. 222 und Art. 393 ff. StPO);
 
dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Strafgerichts Basel-Stadt denn auch eine Beschwerde beim Appellationsgericht eingereicht hat;
 
dass die Beschwerde in Strafsachen erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG);
 
dass somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2012 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt sowie Rechtsanwalt Marco S. Marty, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. August 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).