VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_129/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_129/2012 vom 09.08.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_129/2012
 
Urteil vom 9. August 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Basel-Landschaft,
 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (Streitwert: Fr. 545.50) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 100.-- auferlegt hat,
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist ersucht, weil für die Behandlung eines solchen Gesuchs nicht das Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig wäre (Art. 148 Abs. 1 ZPO),
 
dass sich die Verfassungsbeschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen vorbringt, welche nicht Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 28. Juni 2012 erwog, die Beschwerdeführerin sei mit am 12. Juni 2012 zugestellter Verfügung vom 4. Juni 2012 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- innerhalb einer Nachfrist aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin habe den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 ZPO),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, eine Kostenvorschussfrist von "minimal 6 Monaten" zu fordern und die (nicht Gegenstand des Entscheids vom 28. Juni 2012 bildende) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde pauschal als diskriminierend zu bezeichnen, zumal weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMKR dem Richter vorschreiben, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu bewilligen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 433, S. 275),
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2012 verletzt sein sollen,
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. August 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).