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Informationen zum Dokument  BGer 9C_262/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_262/2012 vom 03.08.2012
 
{T 0/2}
 
9C_262/2012
 
 
Urteil vom 3. August 2012
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
I.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2012.
 
 
Sachverhalt:
 
A. I.________ meldete sich im Dezember 2007 unter Hinweis auf eine Endometriose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 10. Mai 2011 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Rentenanspruch.
1
B. Die Beschwerde der I.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Januar 2012 ab.
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C. I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 26. Januar 2012 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine halbe Invalidenrente zu entrichten; eventualiter sei sie durch einen in Endometriose spezialisierten Facharzt zu begutachten.
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Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Mit dem als Beweisantrag formulierten Rechtsbegehren wird, entsprechend der Beschwerdebegründung (Anwaltsrevue 2009 8 S. 393, 9C_251/2009 E. 1.3 mit Hinweisen; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch beantragt.
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Die Vorinstanz hat dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 8. Dezember 2010, wonach die Versicherte "seitens Rheumatologie als vollschichtig arbeitsfähig einzustufen" ist und eine "psychiatrische Störung mit eigenständigem Krankheitswert (...) infolge der geklagten Schmerzen nicht festgestellt werden" konnte, Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, es bestehe keine Gesundheitsschädigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich hat sie einen Rentenanspruch verneint.
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Die Beschwerdeführerin stellt die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in Abrede und verweist für die Arbeitsfähigkeit auf den Abklärungsbericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 8. Januar 2009.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 4.1
 
4.1.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe ärztlicher Fachleute (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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4.1.2. Zu ergänzen ist Folgendes: Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können (SVR 2008 IV Nr. 13 S. 37, I 211/06 E. 5.4.1; Urteile 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2; 8C_65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1; 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).
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4.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG). Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen oder Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu diesem Zwecke ist grundsätzlich zulässig (antizipierende Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4). Er verletzt aber insbesondere dann Bundesrecht, wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 1.2).
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4.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung verbindlich (E. 2) festgestellt, die Versicherte werde durch die Bauchschmerzsymptomatik behindert. Die Schmerzursache habe nicht eindeutig eruiert werden können, liege aber mutmasslich in den abdominalen Verwachsungen infolge zahlreicher Operationen. Daneben stehe eine psychogene Komponente im Raum. Soweit sie daraus - und aufgrund der früher erfolgten neurologischen Abklärung durch Dr. med. A.________ - den Schluss zieht, mit der Begutachtung in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht sei der gesundheitlichen Beeinträchtigung genügend Rechnung getragen worden, kann ihr indessen nicht beigepflichtet werden.
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So steht fest, dass die Versicherte seit Jahren an einer Endometriose (ICD-10: N80) mit Verwachsungen im Darmbereich leidet, die verschiedene Operationen erforderlich machte. Zunächst liegt ein Widerspruch darin, dass die Vorinstanz und die Experten trotz des anerkannten Zusammenhangs der Schmerzen mit der abdominalen Problematik, mithin unter Annahme eines organischen Korrelates, ohne weitere Begründung diesbezüglich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen sind. Weiter ist das Leiden der Versicherten laut ICD-10 als Krankheit des Urogenitalsystems resp. des weiblichen Genitaltraktes zu klassifizieren. Die auf die Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes gestützte (vgl. SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143, 9C_1063/2009 E. 4.2.3 mit Hinweis) Argumentation, es handle sich um ein Schmerzsyndrom der Leiste, also eines Bestandteils der Bauchwand, die als anatomisch und physiologisch integraler Teil des Bewegungsapparates von einem Rheumatologen zuverlässig zu beurteilen sei, zielt daher ins Leere. Zudem diagnostizierte der Neurologe Dr. med. A.________ im Bericht vom 15. Februar 2007 eine Neuropathie multipler Inguinalnerven, die er mit den "bekannten Verwachsungen im Unterbauch" begründete. Auf dieser Basis lässt sich weder die Annahme einer genügenden Untersuchung begründen, noch eine relevante gesundheitliche Einschränkung verneinen, zumal der behandelnde Gynäkologe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte und der Neurologe dem nichts entgegensetzte. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. Mai 2011 tatsächlich verhielt, lässt sich daher dem MEDAS-Gutachten nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen.
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4.4. Das kantonale Gericht hat dem Abklärungsbericht der BEFAS vom 8. Januar 2009 keine Beweiskraft beigemessen. Inwiefern dies offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen soll (E. 2), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insbesondere liegt solchen Berichten in der Regel nicht eine umfassende medizinische Untersuchung, sondern eine berufspraktische Beurteilung zugrunde, weshalb für die Beantwortung der Frage nach einem organischen Korrelat der Schmerzen und der daraus resultierenden Einschränkungen nicht darauf abgestellt werden kann.
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4.5. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Endometriose und die damit verbundenen Beeinträchtigungen eine fachärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit unerlässlich. Die Verwaltung wird entsprechende Abklärungen zu treffen haben. Zudem hat sie auch die weitere gesundheitliche Entwicklung bis zum Erlass einer neuen Verfügung zu berücksichtigen (SVR 2009 IV Nr. 57 S. 177, 9C_149/2009 E. 4.4; Urteile 9C_235/2009 vom 30. April 2009 E. 3.3; 9C_301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3.2).
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Januar 2012 und die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 10. Mai 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. August 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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