VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_403/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_403/2012 vom 31.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_403/2012
 
Urteil vom 31. Juli 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B. und C. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Zivilabteilung, vom 8. Juni 2012 und den Brief des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 25. Juni 2012.
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 8. Juni 2012 auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage (Anfechtung der Kündigung vom 23.04.2011) nicht eintrat und das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Klage (Herabsetzung des Mietzinses) abwies;
 
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer im Dispositiv mitgeteilt wurde, wobei am Ende des Dispositivs unter dem Titel "Rechtsmittelbelehrung" insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass jede Partei innert 10 Tagen seit Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen könne;
 
dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern ein vom 20. Juni 2012 datiertes Schreiben einreichte, in dem er erklärte, den Entscheid des Regionalgerichts vom 8. Juni 2012 mit Berufung anzufechten;
 
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2012 antwortete, dass dessen Eingabe vom 20. Juni 2012, welche sich gegen einen noch nicht einmal schriftlich begründeten Entscheid des Regionalgerichts Oberland richte, mit Blick auf die Vielzahl früherer Eingaben in diversen Verfahren als rechtsmissbräuchlich betrachtet werde und dem Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO (schweizerische Zivilprozessordnung) ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde, wobei im Schreiben abschliessend darauf hingewiesen wurde, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, nach Vorliegen der schriftlichen Begründung eine Berufung einzureichen, die sich mit den Erwägungen des Regionalgerichts auseinandersetzt, wie dies in Art. 310 ZPO vorgesehen sei;
 
dass nach Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres, das heisst ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung, an den Absender zurückgeschickt werden;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Juli 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 8. Juni 2012 und das Schreiben des Obergerichts vom 25. Juni 2012 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Regionalgerichts anficht und kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass in der Rechtsschrift vom 2. Juli 2012 zwar Bestimmungen der Berner Verfassung und der ZPO aufgezählt werden, aber nicht hinreichend und verständlich unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schreibens des Obergerichts vom 25. Juni 2012 dargelegt wird, inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen soll;
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Juli 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).