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Informationen zum Dokument  BGer 9G_2/2012  Materielle Begründung
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BGer 9G_2/2012 vom 26.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9G_2/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 26. Juli 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
 
Gesuchsgegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 20. Juni 2012, womit der Gesuchsteller um Aufschlusserteilung und/oder "Wiedererwägung" des Urteils 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 hinsichtlich der Frage der Parteientschädigung ersucht,
 
in Erwägung,
 
dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Höhe des ihm vom Obergericht des Kantons Schaffhausen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugesprochenen Honorars teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese über die Höhe des Honorars im Sinne der E. 6 neu entscheide,
 
dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen wurde mit der Begründung, der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt habe nur ausnahmsweise Anspruch auf eine solche (Hinweis auf BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 110 V 132) und hier keine auszurichten sei, da ihm kein besonderer Aufwand entstanden sei (Hinweis auf BGE 110 V 132 ff.; BGE 119 Ib 412 E. 3 S. 415),
 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Juni 2012 um Aufschluss ersucht, weshalb ihm im Unterschied zu dem von ihm in der Beschwerde zitierten Urteil 8C_676/2010 E. 6 keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Gegebenenfalls sei das Urteil vom 18. Mai 2012 in Bezug auf die verweigerte Prozessentschädigung in "Wiedererwägung" zu ziehen,
 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 20. Juni 2012 einen der in Art. 121 bis 123 BGG angeführten Revisionsgründe nicht geltend macht, zumal die Revision nicht zulässig ist, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2 mit Hinweis),
 
dass nach Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
 
dass es sich hier auch nicht um die Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 18. Mai 2012 handeln kann (vgl. Urteil 9G_2/2010 vom 11. Oktober 2010), da eine Parteientschädigung in E. 7 des Urteils unmissverständlich nicht zugesprochen worden ist, woran die dispositivmässige Nichterwähnung nichts ändert (ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 N. 8 zu Art. 121 BGG),
 
dass der Gesuchsteller jedoch zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweist, wonach der im Streit um die Erhöhung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsbeistand obsiegende Rechtsanwalt Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 125 II 518; Urteile 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 6, 9C_735/2011 vom 22. Juni 2012 E.6, 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 6, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5, 8C_757/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6), worauf er in der Beschwerde vom 29. März 2012 ausdrücklich hingewiesen hat,
 
dass im Urteil vom 18. Mai 2012 die Verweigerung der Parteientschädigung mit der Rechtsprechung (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 119 Ib 412 E. 3 S. 415; 110 V 132; des weitern BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.), wonach der in eigener Sache prozessierende Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, sofern ihm kein besonderer Aufwand entstanden ist, begründet worden ist, womit die eigene spezifisch für Streitigkeiten betreffend Höhe des Honorars anderslautende Rechtsprechung übersehen worden ist,
 
dass unter diesen Umständen der Gesuchsteller Anlass gehabt hat, sich mit einer Eingabe an das Bundesgericht zu wenden, weshalb es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) und dem Gesuchsteller eine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG), welche ex aequo et bono auch den Aufwand für die Beschwerde vom 29. März 2012 umfasst (vgl. THOMAS GEISER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 18 zu Art. 66 und N. 14 in fine zu Art. 68 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch vom 20. Juni 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.- entschädigt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Juli 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
 
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