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Informationen zum Dokument  BGer 4A_393/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_393/2012 vom 23.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_393/2012
 
Urteil vom 23. Juli 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C. und D. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kündigung; Miete; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 17. Mai 2012.
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 10. Februar 2012 auf die von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage auf Anfechtung der Kündigung des Mietvertrages nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführer am 20. März 2012 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchten;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 17. Mai 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, die Berufung sei als aussichtslos anzusehen;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 27. Juni 2012 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 17. Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass in der Rechtsschrift vom 27. Juni 2012 zwar Verfassungsbestimmungen aufgezählt werden, aber nicht hinreichend unter Bezugnahme auf die Entscheidbegründung des Obergerichts dargelegt wird, inwiefern dessen Entscheid gegen diese Verfassungsbestimmungen verstossen soll;
 
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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