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Informationen zum Dokument  BGer 8C_477/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_477/2012 vom 20.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_477/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 20. Juli 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
I.________,
 
vertreten durch Orion
 
Rechtsschutz-Versicherung AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 19. April 2012.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle Zug einen Anspruch der 1958 geborenen I.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. Die Invalidität bemass die Verwaltung nach der sog. gemischten Methode.
 
Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. April 2012 ab.
 
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur medizinischen Begutachtung und zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit der Beschwerde wird ein Arztbericht vom 24. Mai 2012 aufgelegt.
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das trifft hier beim Arztbericht vom 24. Mai 2012 nicht zu. Dieses Beweismittel ist zudem erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und daher ohnehin, als sog. echtes Novum, vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 4.3.1; Urteile 2C_532/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.3.2 und 8C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E. 2.1, je mit Hinweis).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades u.a. nach der sog. gemischten Methode zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Im vorliegenden Fall ist der Invaliditätsgrad nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der Vorinstanz mittels der gemischten Methode zu bestimmen. Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 334 und 134 V 9).
 
4.1 Es steht sodann fest und ist nicht umstritten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall je zur Hälfte erwerblich sowie im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre und dass bei der Haushaltstätigkeit eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 13 % besteht.
 
4.2 Umstritten ist die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsbereich.
 
4.2.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei aufgrund einer Knie- und einer Schulterproblematik eingeschränkt. Es sei ihr deswegen nicht zumutbar, kauernd, gebückt oder nur stehend arbeiten sowie auf Leitern zu steigen. Unzumutbar sei auch, häufig Lasten von über 15 kg zu heben und zu tragen. Gewichte über 5 kg sollten nur bis Schulterhöhe gehoben werden. Nicht zumutbar seien sodann repetitive Tätigkeiten über Kopf. Eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit mit einem hohen (überwiegenden) Sitzanteil sei aber voll zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe daher eine volle Arbeitsfähigkeit.
 
Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten. Das kantonale Gericht hat diese eingehend gewürdigt und dargelegt, weshalb es zu den genannten Folgerungen gelangt ist.
 
4.2.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weder als offensichtlich unrichtig noch als sonstwie rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen.
 
Eingewendet wird namentlich, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt. Die Vorinstanz hat indessen eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb den Aussagen des RAD-Arztes des unter den hier gegebenen Umständen, unter Mitberücksichtigung der weiteren medizinischen Akten, verlässliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Eine weitergehende Einschränkung lässt sich aufgrund der medizinischen Akten nicht begründen.
 
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von den weiteren beantragten Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht davon abgesehen.
 
5.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
 
6.
 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Juli 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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