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Informationen zum Dokument  BGer 2C_707/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_707/2012 vom 19.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_707/2012
 
Urteil vom 19. Juli 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, Centralstrasse 33, 6210 Sursee,
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strassenrecht (Staatsbeitrag an die Instandstellung einer Güterstrasse),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Juni 2012.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 12. Oktober 2010 bewilligte der Gemeinderat A._________ der zuständigen Strassengenossenschaft die Sanierung einer Güterstrasse, die Unwetterschäden erlitten hatte; die dazu erforderliche raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung war tags zuvor erteilt worden. X.________, Eigentümerin einer von der fraglichen Güterstrasse erschlossenen Parzelle, erhob erfolglos Einsprache gegen das Strassenprojekt. Sie zog sowohl den negativen Einspracheentscheid des Gemeinderates wie auch den raumplanerischen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern weiter, welches die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, am 9. Mai 2011 abwies.
 
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 legte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Dienststelle lawa) des Kantons Luzern die Höhe des kantonalen Staatsbeitrags an das Sanierungsprojekt mit 32 % fest; entsprechend sicherte sie an die erste Tranche der Sanierungskosten von Fr. 200'000.-- einen Staatsbeitrag in der Höhe von Fr. 64'000.-- zu (unter Vorbehalt einer Beitragsleistung durch den Bund). Die Beitragsgewährung war an Bedingungen und Auflagen geknüpft, die in Ziffer 4 der Verfügung aufgeführt sind: Die Grundeigentümer haben für den fortwährenden und sachgemässen Unterhalt des erstellten Werkes zu sorgen, wobei bei Zweckentfremdung von Grundstücken oder Teilen davon innert 20 Jahren seit der Schlusszahlung der Beiträge diese zurückzuerstatten sind (lit. b); die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken, wobei die Dienststelle lawa ermächtigt wird, die Anmerkung beim Grundbuch anzumelden (lit. c). Gestützt auf diese Ermächtigung meldete die Dienststelle lawa beim zuständigen Grundbuchamt die Eigentumsbeschränkung auf dem Grundstück von X.________ an. Am 18. Januar 2012 wies das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 6. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht deren gegen den Rechtsmittelentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
 
Mit vom 9. Juli 2012 datierter Rechtsschrift (Postaufgabe 13. Juli 2012) beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über das verwaltungsgerichtliche Urteil.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Streitgegenstand eingeschränkt und klargestellt, dass es bloss die Modalitäten im Zusammenhang mit der Zusicherung eines kantonalen Staatsbeitrages an die Instandstellung der betoffenen Güterstrasse zu prüfen habe, nicht jedoch Fragen betreffend das Strassensanierungsprojekt selber oder die angeblich ungenügende Behebung bzw. das Fortbestehen von Strassenschäden (E. 1d). Inwiefern es mit dieser Einschränkung des Prozessgegenstandes schweizerisches Recht verletzt habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
 
Was den so begrenzten Streitgegenstand betrifft, hat das Verwaltungsgericht anhand der einschlägigen kantonal- bzw. bundesrechtlichen Normen erläutert, warum die mit der Zusicherung des Kantonsbeitrags verknüpften Bedingungen und Auflagen gemäss Ziff. 4 lit. b und c der Verfügung der Dienststelle lawa vom 22. Juni 2011 rechtmässig sind. Weder zu den fraglichen Normen noch zu deren Anwendung lässt sich der Beschwerdeschrift etwas entnehmen. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem nach ihrer Auffassung (weiterhin) ungenügenden (Sanierungs-)Zustand der Güterstrasse, was sie mit zahlreichen Fotos zu dokumentieren versucht. Dieses Anliegen sowie dasjenige, als Grundeigentümerin im Bereich besagter Güterstrasse nicht durch finanzielle Beiträge oder durch Grundbucheinträge belastet werden zu wollen, oder das Begehren, die Strassenarbeiten ausführende Unternehmung für Mängel haftbar zu machen, gehen über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus; die Beschwerdeführerin ist damit nicht zu hören.
 
2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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