VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_299/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_299/2012 vom 19.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_299/2012
 
Urteil vom 19. Juli 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeentscheid, ungültige Vollmacht.
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. April 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 11. Januar 2012 kam es in der Asylbewerberunterkunft A.________ in B.________/AG aus nichtigem Anlass zu einer Auseinandersetzung zwischen C.________ und X.________. Der betrunkene (Blutalkoholgehalt 1,97 Promille) C.________ erlitt Schnittverletzungen an einer Hand, die er sich nach seinen eigenen Angaben allerdings nicht während der Auseinandersetzung, sondern danach bei einem Sturz zuzog. X.________ erlitt eine leichte Lungenprellung. Am 12. Januar 2012 verzichteten C.________ und X.________ darauf, gegen den jeweiligen Kontrahenten Strafantrag zu stellen.
 
B.
 
Am 31. Januar 2012 bevollmächtigte X.________ Advokat Nicolai Fullin, ihn in dieser Angelegenheit zu vertreten.
 
Am 29. Februar 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung gegen C.________ und X.________ wegen fehlender Strafanträge nicht an die Hand.
 
Am 14. März 2012 reichte Advokat Nicolai Fullin im Namen von X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen C.________ fortzuführen. Er legitimierte sich mit der Vollmacht vom 31. Januar 2012.
 
Mit Verfügung vom 16. März 2012 setzte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer des Obergerichts Advokat Nicolai Fullin eine Frist von fünf Tagen an, um eine aktuelle Vollmacht einzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung führte er an, in der Beschwerde werde ausgeführt, X.________ habe das Land eventuell bereits verlassen, sodass fraglich sei, ob Advokat Fullin nach der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung das weitere Vorgehen mit seinem Mandanten besprochen habe. Nachdem sich Advokat Fullin mit Eingabe vom 26. März 2012 geweigert hatte, eine neue Vollmacht einzureichen, trat das Obergericht am 4. April 2012 auf die Beschwerde nicht ein.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und es zu verpflichten, auf seine Beschwerde einzutreten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
D.
 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde befugt, wenn er sich als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
 
Privatkläger ist die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Stellung eines Strafantrags verzichte und hat diesen Verzicht durch seine Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Formular der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, auf welchem auch die Wirkungen des Strafantrags bzw. eines Verzichts aufgeführt sind, ausdrücklich bestätigt. Mit dieser klaren Willensäusserung hat der Beschwerdeführer endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB) sein Desinteresse an einer strafrechtlichen Verfolgung seines Kontrahenten erklärt und sich dementsprechend nicht als Privatkläger am Verfahren gegen diesen beteiligt. Er ist damit nicht befugt, den die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen C.________ im Ergebnis bestätigenden Entscheid des Obergerichts anzufechten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher insoweit gegenstandslos, als es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft. Soweit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt wird, ist es abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).