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Informationen zum Dokument  BGer 2C_816/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_816/2011 vom 13.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_816/2011
 
Verfügung vom 13. Juli 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Zürcher Steuergesetz (abstrakte Normenkontrolle),
 
Beschwerde gegen § 37b StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 12. Juli 2010, Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Gesetz vom 12. Juli 2010, Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetz II des Bundes (UStRG II), erliess der Zürcher Kantonsrat die notwendigen Bestimmungen zur Anpassung des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1977 (StG) an die mit dem UStRG II geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1999 (StHG; SR 642.14). Da gegen das Gesetz vom 12. Juli 2010 das Referendum ergriffen worden war, konnten die kantonalen Vorschriften nicht wie vorgesehen auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden. Aus diesem Grund erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG die vorläufigen erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung des neuen Art. 11 Abs. 5 StHG (Verordnung vom 3. November 2010 über den Vollzug des UStRG II).
 
2.
 
Gegen die Verordnung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. November 2010 führte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (abstrakte Normenkontrolle). Dieses wies mit Urteil vom 5. Juli 2011 die Beschwerde ab.
 
X.________ gelangte am 30. September 2011 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (und subsidiärer Verfassungsbeschwerde) ans Bundesgericht, wobei sich die Beschwerde sowohl gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 wie auch "aus Gründen der Prozessökonomie [...] gegen den noch nicht vorliegenden Publikations-/Erwahrungsbeschluss des Kantonsrats/Regierungsrats [...] betreffend den StHG-widrige(n) § 37b StG-ZH" richtet. Gestützt auf diese Eingabe sind mithin zwei bundesgerichtliche Verfahren eröffnet worden, nämlich das Verfahren 2C_809/2011 (betreffend die regierungsrätliche Verordnung) und das Verfahren 2C_816/2011 (betreffend § 37b StG selbst). Das vorliegende Verfahren betrifft § 37b StG. Es wurde im Hinblick auf die ausstehende Volksabstimmung bis zur Publikation des Erwahrungsbeschlusses sistiert (Verfügung vom 17. Oktober 2011). Ein Gesuch um Vereinigung der beiden Verfahren wurde abgewiesen.
 
3.
 
An der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 wurde das Gesetz vom 12. Juli 2010, Nachvollzug des UStRG II, von den Stimmberechtigten des Kantons Zürich abgelehnt (Beschluss des Regierungsrates über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 26 vom 29. Juni 2012). Damit steht nunmehr fest, dass ein Anfechtungsobjekt nicht besteht (und nie bestanden hat). Die Sistierung ist folglich aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
 
4.
 
Gemäss Art. 66 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Bei Gegenstandlosigkeit ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 2 BGG).
 
Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer gegen die Änderung des Steuergesetzes vom 12. Juli 2010 am 30. September 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht, obschon die für den 4. September 2011 vorgesehene (erste) Volksabstimmung abgesetzt worden war und er nicht wissen konnte, ob die Vorlage vom Zürcher Stimmvolk je angenommen wird. Er hätte die Beschwerde vermeiden können, wenn er das Ergebnis der Volksabstimmung abgewartet hätte. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der diese Kosten verursacht hat, aufzuerlegen (vgl. Verfügung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 16. Februar 2011).
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Die Sistierung wird aufgehoben.
 
2.
 
Das Verfahren wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Zürcher Kantonsrat und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter:
 
Stadelmann
 
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