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Informationen zum Dokument  BGer 6B_193/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_193/2012 vom 12.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_193/2012
 
Urteil vom 12. Juli 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Januar 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt fuhr X.________ am 12. Juli 2010 mit ihrem Fahrzeug auf der Hauptstrasse 3 in Walenstadt Richtung Flums. Sie überholte dabei den mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h fahrenden zivilen Bus der Kantonspolizei St. Gallen und schwenkte zwischen dem Polizeifahrzeug und einem weiteren Fahrzeug wieder in die rechte Fahrbahn ein. Beim Spurwechsel zurück auf die rechte Fahrbahn überfuhr X.________ eine Sicherheitslinie.
 
B.
 
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (behinderndes Überholen über eine Sicherheitslinie/Sperrfläche und bei Gegenverkehr [Anklagepunkt 2.1] sowie durch Rechtsüberholen/-vorbeifahren auf der Autobahn; Anklagepunkt 2.3) und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Anklagepunkt 2.2) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf.
 
Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht St. Gallen am 25. Januar 2012 teilweise gut. Es bestätigte die Schuldsprüche gemäss den Anklagepunkten 2.1 und 2.2, sprach sie jedoch von der groben Verkehrsregelverletzung laut Anklagepunkt 2.3 frei. Es verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2012 sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklagepunkt 2.1 freizusprechen. Betreffend Anklagepunkt 2.2 sei sie im Ordnungsbussenverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen.
 
D.
 
X.________ ersucht das Bundesgericht zudem, der vorliegenden Beschwerde mit Blick auf das parallel laufende Administrativmassnahmenverfahren betreffend Führerausweisentzug die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht teilte ihr am 20. März 2012 mit (act. 4), dass in Bezug auf das Administrativmassnahmenverfahren keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe an einer unzulässigen Stelle überholt. Sie habe ihr Manöver nicht vor der einsetzenden Sicherheitslinie beendet, sondern sei eigenen Angaben zufolge grösstenteils links der Sicherheitslinie gefahren. Es sei zudem unbestritten, dass sie beim Wiedereinschwenken auf die rechte Fahrbahn die Sicherheitslinie überfahren habe. Es sei daher nicht relevant, ob die Sicherheitslinie bereits im Zeitpunkt des Ausschwenkens begonnen habe und ob die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Sperrfläche überfahren habe. Es könne darauf verzichtet werden, sich mit den teils widersprüchlichen Aussagen des Fahrers des Polizeibusses auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Strecke und die dortigen Signale gut gekannt, die Sicherheitslinie wahrgenommen und trotzdem das Überholmanöver weitergeführt (angefochtenes Urteil, S. 4 f.).
 
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass zwischen dem Polizeifahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug wenig Platz bestanden und kein Auto in die Lücke gepasst habe. Das Polizeifahrzeug habe abbremsen müssen, damit die Beschwerdeführerin das Überholmanöver habe beenden können. Wie gross der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hätte sein müssen, könne offenbleiben. Das Polizeifahrzeug hätte in jedem Fall abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand einzuhalten, da die Beschwerdeführerin mit unzureichendem Abstand auf das Polizeifahrzeug wieder eingeschwenkt sei. Sie habe eingeräumt, mit zu wenig Abstand zum Polizeibus gefahren zu sein, weshalb sie die Situation vor dem Bus nicht habe einschätzen können. Die Beschwerdeführerin hätte die Einbiegestrecke vor dem Überholmanöver jedoch überprüfen müssen. Gemäss Vorinstanz hätte sie sich dazu etwas zurückfallen lassen müssen, um ihren Blickwinkel zu vergrössern. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe sie mindestens 200 m nach vorne sehen und den herannahenden Gegenverkehr wahrnehmen können. Sie hätte gemäss Vorinstanz vorhersehen müssen, dass sie aufgrund des Gegenverkehrs gezwungen sein würde, frühzeitig wieder auf die rechte Fahrbahn zurückzuwechseln. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Fahrer des Polizeibusses durch richtige und rechtzeitige Reaktion den Risiken des zu knapp bemessenen Überholmanövers entgegenwirke. Sie habe daher grobfahrlässig gehandelt (angefochtenes Urteil, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin habe zudem beim Wiedereinschwenken vorsätzlich eine Sicherheitslinie überfahren. Da Sicherheitslinien weder überfahren noch überquert werden dürften, müsse ein Überholmanöver beendet sein, bevor die Sicherheitslinie einsetze. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Überholmanöver wichtige Verkehrsvorschriften verletzt, habe eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen und sei daher wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, S. 6 ff.).
 
1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das überholte Polizeifahrzeug habe bei ihrem Wiedereinbiegen nur deshalb abbremsen müssen, weil es einen zu geringen Fahrzeugabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Motorfahrzeuge, die ausserorts langsam fahren, müssten einen Abstand von 100 m einhalten (Beschwerde, S. 4).
 
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie das vor dem Polizeibus fahrende kleine landwirtschaftliche Fahrzeug erst habe sehen können als sie sich auf der Höhe des Polizeibusses befunden habe. Sie habe aus diesem Grund und wegen der einsetzenden Sicherheitslinie das Überholmanöver unterbrochen und sei vor dem Polizeifahrzeug wieder eingespurt. Eine konkrete oder abstrakte Gefährdung habe nicht bestanden (Beschwerde, S. 4).
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).
 
1.4 Insoweit die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen in Frage stellt, vermag sie keine Willkür an den vorinstanzlichen Erwägungen darzutun. Auf ihre appellatorische Darstellung, wie sich aus ihrer Sicht das Überholmanöver abgespielt hat, ist nicht einzutreten. Ihr Vorwurf, der Polizeibus habe einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, zielt ins Leere, da er ihr eigenes regelwidriges Verhalten von vornherein nicht relativieren kann. Die Vorinstanz zeigt ausserdem willkürfrei auf, dass der Polizeibus auch hätte bremsen müssen, wenn ein genügender Abstand zum vorausfahrenden Auto bestanden hätte.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beifahrerin des Polizeibusses als zusätzliche Zeugin einzuvernehmen, da der Fahrer des Busses widersprüchliche und nachweislich falsche Aussagen gemacht habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht von einer Befragung der Beifahrerin abgesehen (Beschwerde, S. 4 f.).
 
2.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; je mit Hinweisen). Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_699/2008 vom 6. März 2009 E. 2.2).
 
2.3 Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Fahrers des Polizeibusses als widersprüchlich, weshalb sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht auf dessen Aussagen abstellt. So lässt sie den Abstand zwischen dem Polizeibus und dem vorausfahrenden Fahrzeug ausdrücklich offen. Die Tatsache, dass der Polizeibus beim Wiedereinbiegen der Beschwerdeführerin bremsen musste, räumt die Beschwerdeführerin zudem selber ein. Die Vorinstanz ist mit der Ablehnung des Beweisantrages weder in Willkür verfallen noch hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Anklagepunkt 2.1 begangen zu haben. Der vorinstanzlich erwähnte Art. 11 Abs. 3 VRV gelte in Kurven und Kuppen bzw. auf Bahnübergängen ohne Schranken und habe keinen Bezug auf die hier zu beurteilende Verkehrssituation. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass das Überfahren einer Sicherheitslinie nicht zwingend eine schwere Verkehrsregelverletzung darstelle. Schliesslich habe ein gewisses Fehlverhalten des Polizeibusses zu ihrer Verkehrsregelverletzung beigetragen (Beschwerde, S. 3 f.).
 
3.2 Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale und Markierungen zu befolgen. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Das Verhalten beim Überholen ist in Art. 35 SVG geregelt. Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Abs. 3).
 
3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Auch wenn Art. 11 Abs. 3 VRV im vorliegenden Fall nicht massgebend sein mag, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gegen die einschlägigen Bestimmungen des SVG verstossen hat, indem sie ein unzulässiges Überholmanöver ausgeführt und dabei eine Sicherheitslinie überfahren hat. Aus einem allfälligen Fehlverhalten des überholten Lenkers des Polizeibusses kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorliegen soll, sind unbegründet. Der pauschale Hinweis auf frühere Fälle des Bundesgerichts, wo es das Überfahren einer Sicherheitslinie als einfache Verkehrsregelverletzung gewertet hat, ist ungeeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz darzutun. Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (hierzu BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen) verletzt hätte.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne eines Eventualbegehrens die Strafzumessung der Vorinstanz. Das Strafmass sei deutlich übersetzt und stehe in keinem Verhältnis zum Vorgefallenen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Das Überholmanöver sei nicht aus egoistischen Gründen erfolgt und sei nicht rücksichtslos gewesen. Sie sei zu einer bedingten Geldstrafe für ein Vergehen und zu einer unbedingten Busse für eine Übertretung verurteilt worden, obwohl die Geldstrafe auch die Übertretung abdecke. Die Vorinstanz bestrafe sie damit doppelt, was Bundesrecht verletze (Beschwerde, S. 5 f.).
 
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er beurteilt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Strafzumessung der Vorinstanz als unzulässig erscheinen lassen könnte.
 
4.3 Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt ebenfalls nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Verfahren nach Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03), das für das unzulässige Telefonieren eine Busse von Fr. 100.-- vorsieht, ausgeschlossen, wenn dem Täter eine zusätzliche Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist (Art. 2 lit. d OBG). Eine Bindung an den Bussentarif entfällt diesfalls. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wenn er durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt.
 
Da die inkriminierten Handlungen mit unterschiedlichen Strafen bedroht sind, hat die Vorinstanz neben der Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung zwingend eine Busse für das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt auszufällen. Zudem ist unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine zusätzliche (unbedingte) Busse neben der bedingten Geldstrafe zulässig (Art. 42 Abs. 4 StGB; hierzu BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 und 60). Indem die Vorinstanz neben der bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.-- eine Busse von Fr. 500.-- ausspricht, verletzt sie kein Bundesrecht.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Keller
 
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