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Informationen zum Dokument  BGer 6B_800/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_800/2011 vom 05.07.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_800/2011
 
Urteil vom 5. Juli 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug usw.; Revision,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Oktober 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 5. November 2008 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Unterdrückung von Urkunden schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 11 Tagen. Zugleich sprach das Obergericht X.________ insbesondere von den Anklagen des Betrugs und der Urkundenfälschung in mehreren Punkten frei (betreffend die Anklageziffern 28.3., 28.4., 28.5., 28.7., 28.10., 28.11., 28.14., 28.15., 28.16., 28.17., 28.21., 28.22., 28.24., 28.26., 28.28., 28.30., 28.32., 28.33., 28.34., 28.36., 28.38., 28.43., 28.44., 28.45., 29. und 30.).
 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ mit Urteil 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 teilweise gut (betreffend eine Anklageziffer) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
 
Das Obergericht sprach X.________ am 24. August 2010 im betreffenden Anklagepunkt frei. Im Übrigen verurteilte es sie erneut und sprach eine Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren aus. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
 
B.
 
X.________ reichte am 1. März 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch ein, worin sie die Aufhebung der obergerichtlichen Urteile vom 24. August 2010 und 5. November 2008 und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Zürich beantragte.
 
Am 24. Oktober 2011 wies das Obergericht das Revisionsgesuch ab.
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, die Urteile des Obergerichts vom 24. August 2010 und 5. November 2008 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts vom 24. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gelangte in ihrem Urteil vom 5. November 2008 respektive 24. August 2010 zum Schluss, die Beschwerdeführerin und A.________ hätten sich kennen gelernt, als A.________ im Jahre 1996 mit der B.________ Bank in Zürich in geschäftliche Beziehung getreten sei. Die Beschwerdeführerin sei dessen persönliche Kundenbetreuerin gewesen. Im Jahre 1998 habe sie ihre Anstellung bei der B.________ Bank gekündigt, um für A.________ respektive für dessen Firmen als Vermögensverwalterin zu arbeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ohne Wissen und gegen den Willen von A.________ (über einen Zeitraum von rund 3 ¾ Jahren) eine grosse Anzahl von Vermögenstransaktionen getätigt und einen Schaden in dreistelliger Millionenhöhe (CHF) verursacht. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die C.________ AG (nachfolgend: C.________) ohne Wissen und Genehmigung von A.________ mit dessen Mitteln gekauft (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 5. November 2008 S. 98 ff.; vgl. insbesondere zur Ausgangslage die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2005 S. 7-22 und zu den einzelnen Transaktionen die Anklageschrift S. 24-77).
 
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Revisionsgesuch an die Vorinstanz im Wesentlichen vor, ein von der Verteidigung in Auftrag gegebener Kurzbericht vom 22. Dezember 2010 deute darauf hin, dass A.________ die "Vereinbarung über die Verpfändung des Depot/Konto's Nr. xxx lautend auf D.________ Ltd., Jersey zu Gunsten der neu zu gründenden E.________ AG, Zug" (vorinstanzliche Akten pag. 050030; nachfolgend: Verpfändungsvereinbarung) nicht nur unterschrieben, sondern auch selbst datiert habe. Deshalb sei eine entsprechende Schriftexpertise in Auftrag zu geben. Aus einer Honorarrechnung der Anwaltskanzlei "F.________ & Partner Rechtsanwälte" gehe weiter hervor, dass am 7. Oktober 1999 eine Vorprüfung des Firmennamens "E.________" erfolgt sei. Dies stehe im Widerspruch zu den früheren Aussagen des Zeugen G.________. Neue Akten belegten zudem, dass sich A.________ am 22. September 1999 in Zürich aufgehalten, dannzumal die Verpfändungsvereinbarung unterschrieben und bewusst falsch datiert habe. Zudem sei erstellt, dass sie (die Beschwerdeführerin) A.________ in jener Zeit vom Gardasee abgeholt und nach einem kurzen Zwischenstopp in Zürich nach Deutschland gefahren habe. All diese Tatsachen deuteten darauf hin, dass A.________ die Umstände der Verpfändungsvereinbarung bewusst verschwiegen habe. Ein solches Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er, anders als bisher von den Vorinstanzen angenommen, den Inhalt der von ihm unterschriebenen Verpfändungsvereinbarung gekannt habe und damit über die Anfangsinvestition in die C.________-Gruppe respektive über die Transaktion Nr. 12 zulasten (recte: zugunsten) der D.________ Ltd. in der Höhe von EUR 30 Mio. orientiert gewesen sei.
 
Betreffend die älteste ihr angelastete Transaktion Nr. 0 habe sie von H.________ (die bis im Jahr 2000 Vorsteherin der Kreditabteilung der B.________ Bank Zürich gewesen sei) in Erfahrung gebracht, dass innerhalb der verschiedenen Abteilungen der B.________ Bank die Mitarbeiter ihre Passwörter untereinander ausgetauscht hätten. Zudem sei sie "von einem IT-Spezialisten auf die Möglichkeit" hingewiesen worden, dass ihr im Zusammenhang mit der inkriminierten Transaktion auftauchendes Kürzel "yyy" mit einem sogenannten "Account-Officer-Code" verknüpft gewesen sein könnte. In diesem Fall erscheine jedermann, welcher unter diesem Code Transaktionen auslöse, im System mit dem Kürzel "yyy". Mithin lasse dieses nicht zwingend auf den Erfasser der Transaktion schliessen, was durch ein Gutachten abzuklären sei. Endlich sei das Konto von A.________ bei der B.________ Bank (Kontobezeichnung nachfolgend: A._B.________ Bank) durch die fragliche Transaktion ins Minus gelangt. Um es glattzustellen, habe A.________ verschiedene Aufträge erteilt. Dies lasse schliessen, dass er, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung, über die Transaktion Nr. 0 informiert gewesen sei (vorinstanzliche Akten act. 1).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Transaktion Nr. 12 respektive die Verpfändungsvereinbarung fest, die I. Strafkammer des Obergerichts sei in ihrem Urteil vom 5. November 2008 zur Überzeugung gelangt, dass das fragliche Schriftstück die Originalunterschrift von A.________ trage. Dieser habe die Urkunde frühestens am 8. Oktober 1999 und im Vertrauen zur Beschwerdeführerin unterschrieben, ohne das Dokument vorgängig durchzulesen. Ob A.________ nebst seiner Unterschrift auch das Datum eigenhändig gesetzt habe, habe keinen Einfluss auf die (im früheren Verfahren verneinte) Frage, ob er vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis gehabt habe. Es erübrige sich deshalb, ein neues Schriftgutachten in Auftrag zu geben. Die Rechnung der Kanzlei "F.________ & Partner Rechtsanwälte" sei weder neu, noch belege sie eine Vorprüfung des Firmennamens "E.________". Ebenso wenig stellten die von der Verteidigung ins Recht gelegten Schriftstücke (verschiedene Rechnungen respektive Quittungen) neue Beweismittel dar. Im Übrigen sei im früheren Urteil davon ausgegangen worden, dass sich A.________ am 22. September 1999 in Zürich aufgehalten und die Beschwerdeführerin ihn vom Gardasee über Zürich nach Deutschland gebracht habe (vorinstanzlicher Beschluss S. 22 ff.).
 
Im Zusammenhang mit der Transaktion Nr. 0 sei im früheren Urteil die Möglichkeit, wonach die Beschwerdeführerin ihr persönliches Passwort an Dritte weitergegeben hätte, verworfen worden. Die Befragung von H.________ könne deshalb unterbleiben. Ebenso wenig sei ein Gutachten zur geltend gemachten Verknüpfung zwischen dem "Account-Officer-Code" und dem Kürzel der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. Der Zeuge I.________ habe klar dargelegt, dass die fragliche Transaktion mit Hilfe des Passwortes der Beschwerdeführerin ausgelöst worden sei. Schliesslich würde eine allfällige Aussage von H.________, wonach ein Verkauf von Aktien zum Ausgleich eines Minussaldos ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden nicht möglich sei, lediglich eine Selbstverständlichkeit bestätigen. A.________ habe der Beschwerdeführerin bereits am 18. August 1998 eine Verwaltungsvollmacht erteilt. Damit sei die Beschwerdeführerin ermächtigt worden, das Konto von A.________ zu überziehen und Wertschriften zu verkaufen (vorinstanzlicher Beschluss S. 27 ff.).
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz verneine im Zusammenhang mit der Verpfändungsvereinbarung zu Unrecht die Erheblichkeit der Schriftexpertise. Falls A.________ nebst der Unterschrift auch das Datum eigenhändig gesetzt habe, sei seine Behauptung, vom Inhalt der Verpfändungsvereinbarung keine Kenntnis gehabt zu haben, nicht länger haltbar. Zum gleichen Sachverhaltskomplex bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die eingereichten Belege betreffend die mit A.________ gemeinsame Reise von Italien über Zürich nach Deutschland seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz neu. Damit werde ihre, laut Vorinstanz nicht glaubhafte Darstellung unterstützt, A.________ auf der besagten Reise begleitet zu haben. Ihre Darstellung lasse die Möglichkeit zu, dass die Verpfändungsvereinbarung am 22. September 1999 (und nicht frühestens am 8. Oktober 1999) unterzeichnet worden sei. Indem die Vorinstanz diese Beweise ausblende und eine Gesamtwürdigung unterlasse, verfalle sie in Willkür (Beschwerde S. 4-17).
 
Betreffend die Transaktion Nr. 0 bleibe es offen, ob die I. Strafkammer des Obergerichts unter Berücksichtigung der Aussagen von H.________ zum gleichen Beweisergebnis gelangt wäre. Zudem führe das Einloggen unter dem "Account-Officer-Code" 117 automatisch dazu, dass ihr Kürzel "yyy" auf dem "Execution Journal" erscheine. Welche Auswirkungen das Benutzen dieses Codes haben könnte, sei unklar und durch ein Gutachten festzustellen. Schliesslich habe sie mit einer Analyse verschiedener Konten nachgewiesen, dass der durch die Transaktion Nr. 0 entstandene Minussaldo innerhalb von wenigen Tagen glattgestellt worden sei. Da nur A.________ die fraglichen Aufträge habe veranlassen können, sei anzunehmen, dass er über die Transaktion Nr. 0 orientiert gewesen sei (Beschwerde S. 17-29).
 
Zudem rügt die Beschwerdeführerin mehrfach die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 9, 13, 16 und 26).
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 385 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Diese Bestimmung ist identisch mit Art. 397 aStGB, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgeblich bleibt.
 
Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 gefällt wurden, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. In Bezug auf Revisionen gelangen die Revisionsgründe zur Anwendung, die im Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids in Kraft waren (Urteil 6B_41/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 24. August 2010 (und 5. November 2008) am 1. März 2011 ein. Die Vorinstanz wendet die kantonalen Revisionsgründe zu Recht an.
 
Nach § 449 Ziff. 3 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO; LS 321; aufgehoben per 1. Januar 2011) kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch welches eine Strafe oder eine Massnahme verhängt wurde, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen. Inhaltlich stimmt diese Bestimmung mit Art. 385 StGB überein (BGE 117 IV 40 E. 2a S. 42 mit Hinweis).
 
3.2 Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66).
 
Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73; 116 IV 353 E. 3a S. 357; je mit Hinweisen). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Richter nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn er deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Das Übersehen muss offensichtlich sein. Voraussetzung ist, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und sein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68 f.). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen).
 
3.3 Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder im Sinne von Art. 397 StGB neu ist, ist eine Tatfrage. Ebenfalls Tatfrage ist, ob die neue Tatsache respektive das neue Beweismittel erheblich (beweiskräftig) ist, das heisst, ob diese geeignet sind, die im früheren Urteil angenommenen tatsächlichen Grundlagen des Entscheids zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73; 116 IV 353 E. 2b S. 356; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f. mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Anfangsinvestition in die C.________ (Transaktionen Nr. 12 und 53)
 
Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, die Firmengruppe der C.________ ohne Wissen und Genehmigung des Geschädigten A.________ aus dessen Mitteln gekauft zu haben. Zur Auslösung von Transaktionen fälschte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Unterschriften des Geschädigten, was sie während längerer Zeit bestritt, im Laufe des Verfahrens jedoch zugab und gutachterlich nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerdeführerin will aber das Investment in die C.________-Gruppe (zumindest zu Beginn) mit Wissen und Einverständnis des Geschädigten getätigt haben.
 
Am 8. Oktober 1999 erwarb die Beschwerdeführerin namens der zu gründenden E.________ AG sämtliche Aktien der C.________-Gruppe. Die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 25 Mio. erfolgte zulasten des Kontos der D.________ Ltd. bei der J.________ (Kontobezeichnung nachfolgend: D._J.________), nachdem die Beschwerdeführerin einen Tag zuvor mittels einer erwiesenermassen gefälschten Unterschrift von A.________ dem Konto D._J.________ einen Check der B.________ Bank in der Höhe von Fr. 30 Mio. gutschreiben liess (Transaktionen Nr. 12 und 53, vgl. Anklageschrift vom 31. Oktober 2005 S. 27 f. und S. 46). In diesem Zusammenhang steht die von A.________ unterzeichnete Verpfändungsvereinbarung. Anhand dieser Vereinbarung stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, A.________ sei über das C.________-Investment informiert gewesen. Die I. Strafkammer des Obergerichts hat, unter Hinweis auf die eingehenden erstinstanzlichen Erwägungen, im Urteil vom 5. November 2008 die Hintergründe des Zustandekommens dieses Vertrags dargelegt und gewürdigt. Insbesondere wurden die Umstände beleuchtet, wonach die Vereinbarung zurückdatiert und von A.________ frühestens am 8. Oktober 1999 unterschrieben wurde, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu haben. Gleichentags wurde der Kauf der C.________ abgewickelt. Aus dem zeitlichen Ablauf wurde gefolgert, dass A.________ über die C.________-Gruppe nicht genügend informiert gewesen sein konnte, um einem solchen Geschäft zuzustimmen. Darauf ist zu verweisen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts S. 125 ff.; erstinstanzlicher Entscheid S. 103 ff.). Darüber hinaus zog die I. Strafkammer des Obergerichts die Aussagen mehrerer Zeugen (nebst den Schilderungen von A.________) heran, wonach die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber zugegeben hatte, das C.________-Investment ohne Kenntnis und Einwilligung von A.________ getätigt zu haben (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts S. 122 f. mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 30 f.). Die I. Strafkammer des Obergerichts schälte in der Argumentation der Beschwerdeführerin mehrere Widersprüche heraus und hielt betreffend die C.________ abschliessend fest, die Beschwerdeführerin bleibe auf die letztlich zentrale Frage, worin das Motiv von A.________ sowie der weiteren Zeugen für eine wissentlich falsche Belastung liegen soll, jegliche plausible Antwort schuldig (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts S. 129 ff.). Das behauptete Komplott gegen die Beschwerdeführerin sei geradezu absurd (vgl. auch den erstinstanzlichen Entscheid S. 30 ff.).
 
4.1.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren zur C.________-Investition beschränken sich auf die Umstände der Verpfändungsvereinbarung.
 
4.1.2 Bereits im früheren Verfahren stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, A.________ habe nebst seiner Unterschrift auch das Datum auf die Verpfändungsvereinbarung gesetzt. Diese Frage wurde nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter verfolgt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 103 f.). Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Urheberschaft des Datums die Frage nicht tangiert, ob A.________ Kenntnis vom fraglichen Schriftstück hatte. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dies willkürlich sein soll (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Ihre Argumentation zielt im Wesentlichen darauf, dass A.________ über den Inhalt des vorgelegten Dokuments informiert sein musste, da er die Vereinbarung auf Aufforderung hin falsch datiert habe. Dass aber die Verpfändungsvereinbarung ein falsches Datum trägt, ist nicht neu (wobei entgegen der Darstellung in der Beschwerde die Beschwerdeführerin nicht stets vortrug, die Vereinbarung vor dem 1. Oktober 1999 unterzeichnet zu haben). Zudem nimmt auch die Beschwerdeführerin an, die Vereinbarung sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits mit einem Datum versehen gewesen. Damit zeigte die beantragte Schriftexpertise allenfalls auf, dass A.________ ein falsches Datum und nicht bloss seine Unterschrift unter das bereits vorhandene falsche Datum setzte. So oder anders lag im Zeitpunkt der Unterschrift eine rückdatierte Vereinbarung vor. A.________ vermochte sich an den Briefkopf zu erinnern, schenkte aber bereits der dem Briefkopf folgenden ersten und hervorgehobenen Zeile ("Vereinbarung über die Verpfändung [...]") keine Beachtung. Die Umstände der Unterzeichnung wurden im früheren Verfahren eingehend gewürdigt. Indem die Vorinstanz annimmt, eine Falschdatierung durch A.________ vermöge die Beweisgrundlage des früheren Urteils nicht zu erschüttern, verfällt sie nicht in Willkür. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ein rückdatierter Kapitalnachweis mache keinen Sinn und das Schriftstück weise die Bezeichnung "Pfandgeber" auf, läuft die Beschwerde einzig auf eine neue Würdigung bereits bekannter Umstände hinaus. Darauf musste die Vorinstanz nicht näher eingehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor (vgl. zur Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen: BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Zudem schliesst eine Rückdatierung zweifelsohne nicht per se aus, dass Gegenstand der Vereinbarung eine zukünftige Investition bleibt. Schliesslich ist der Vorwurf unbegründet, die Vorinstanz stelle einzig auf die Aussagen von A.________ ab (vorinstanzlicher Beschluss S. 23 mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid sowie das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts).
 
4.1.3 Im Revisionsverfahren behauptete die Beschwerdeführerin, dass bereits am 7. Oktober 1999 (entgegen der Darstellung des Zeugen G.________) beim Handelsregisteramt eine Vorprüfung des Firmennamens "E.________" erfolgt sei. Als Beweisofferte reichte sie eine Honorarrechnung der Anwaltskanzlei "F.________ & Partner Rechtsanwälte" ein. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Honorarnote habe nur dem "Überblick" gedient und sei keine neue Tatsache. Darauf muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
 
4.1.4 Die von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten Urkunden (Rechnungen respektive Quittungen) im Zusammenhang mit einer Reise von Italien über Zürich nach Deutschland sind nach den vorinstanzlichen Feststellungen weder paginiert noch eingescannt und in einer Aktenübersicht lediglich pauschal vermerkt. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht sämtliche Akten zur Kenntnis genommen hat (BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68 f. mit Hinweisen). Dabei kann man sich mit der Beschwerdeführerin durchaus fragen, ob dies selbst in jenem Fall zutrifft, wenn die Untersuchungsakten mehrere hundert Bundesordner umfassen, sich das Aktenverzeichnis über 340 Seiten erstreckt und die fraglichen Urkunden im Aktenverzeichnis und im Verzeichnis der gescannten Akten nicht im Einzelnen aufgelistet sind. Die Beschwerdeführerin will aber mit den Urkunden eine Tatsache ins Feld führen, die im früheren Verfahren willkürfrei offengelassen und als unerheblich eingeschätzt werden konnte (vgl. nachfolgend). Ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 aStPO/ZH und Art. 385 StGB verneint, braucht deshalb nicht geprüft und auf die Beschwerde diesbezüglich nicht näher eingegangen zu werden.
 
Vor Vorinstanz sah die Beschwerdeführerin gestützt auf die fraglichen Urkunden unter anderem den Beweis erbracht, dass sich A.________ am 22. September 1999 in Zürich befand. Dazu hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dies im früheren Verfahren bereits feststand. Die Beschwerdeführerin will nun mit den offerierten Schriftstücken die von ihr geschilderte Reise zusammen mit A.________ belegen und damit die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen untermauern respektive jene von A.________ in Frage stellen. Sie vermag aus mehreren Gründen die Beweisgrundlage des früheren Urteils nicht zu erschüttern. Wohl trifft zu, dass die I. Strafkammer des Obergerichts und das Bezirksgericht entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht feststellten, die Beschwerdeführerin habe A.________ in Italien abgeholt und über Zürich nach Deutschland begleitet. Vielmehr zitierte das Bezirksgericht A.________, wonach er die behauptete Begleitung weder bestätigen noch dementieren könne (erstinstanzliches Urteil S. 105). Weitere Feststellungen dazu erfolgten weder durch die erste Instanz noch durch die I. Strafkammer des Obergerichts. Damit ist aber unzutreffend, dass das Bezirksgericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, A.________ begleitet zu haben, als unglaubhaft würdigte. Vielmehr zeigte die erste Instanz auf, dass die Beschwerdeführerin das Datum der Unterzeichnung respektive der gemeinsamen Reise mehrfach anpasste, sich in diesem Sinne widersprach und deshalb ihre Schilderung nicht überzeugte. Diese Würdigung erfolgte mithin losgelöst vom Umstand, ob die Beschwerdeführerin A.________ tatsächlich begleitete. Bereits aus diesem Grund geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Selbst wenn die gemeinsame Reise feststünde, geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwieweit dies die relevante Frage des Zeitpunkts der Unterschrift tangieren sollte. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, ihre Darstellung lasse "die Möglichkeit zu, dass der Geschädigte A.________ die Verpfändungsvereinbarung tatsächlich am 22. September 1999 (...) unterzeichnete (...)". Diese Ausführungen sind wenig überzeugend, und die Frage bleibt offen, worin zwischen der (gemeinsamen) Reise und der behaupteten Unterzeichnung am 22. September 1999 ein massgeblicher Zusammenhang bestehen sollte. Endlich bleibt anzuführen, dass die Beschwerdeführerin, obgleich sie mit den eingereichten Beweismitteln im Ergebnis den Abschluss der Verpfändungsvereinbarung am 22. September 1999 belegen will (damit könnte A.________ über den am 8. Oktober 1999 vollzogenen Kauf der C.________ bereits früher und allenfalls genügend informiert gewesen sein), die übrigen relevanten Beweisgrundlagen ausklammert. So zeigte das Bezirksgericht zahlreiche Umstände auf, die mit einem Abschluss der Verpfändungsvereinbarung bereits im September 1999 augenscheinlich im Widerspruch stehen. Beispielsweise wurde die in der Verpfändungsvereinbarung aufgeführte Firmenbezeichnung "E.________" erst am 6. oder 7. Oktober 1999 kreiert. Auch erfolgten die ersten Verkaufsverhandlungen betreffend die C.________ zwischen der Beschwerdeführerin und K.________/L.________ erst am 5. Oktober 1999, weshalb der (in der Verpfändungsvereinbarung aufgeführte) Verkaufspreis der C.________ von Fr. 25 Mio. am 22. September 1999 nicht bereits feststehen konnte (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 103 ff. und Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts S. 125 ff.). Damit vermögen die Umstände der Reise in tatsächlicher Hinsicht keine ernstlichen Zweifel zu begründen.
 
4.1.5 Die Vorinstanz durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass die behauptete Falschdatierung der Verpfändungsvereinbarung durch A.________ und die Umstände der Reise von Italien über Zürich nach Deutschland nicht die Überzeugung zu begründen vermögen, das frühere Urteil sei unrichtig. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beanstandet (Beschwerde S. 16), ist ihre Rüge unbegründet. Die Vorinstanz durfte sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Ihre Begründung ermöglicht den Prozessparteien respektive der Rechtsmittelinstanz, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, diesen sachgerecht anzufechten. Gegenteiliges wird von ihr nicht vorgebracht.
 
4.2 Transaktion Nr. 0
 
Die älteste der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Transaktion in der Höhe von rund USD 1'298'900.-- (Transaktion Nr. 0, vgl. Anklageschrift vom 31. Oktober 2005 S. 24 f.) erfolgte am 15. September 1998 ab dem Konto A._B.________ Bank auf ein Konto der (A.________ gehörenden) Gesellschaft M.________ Ltd. bei der N.________ (Kontobezeichnung nachfolgend: M.-2_N.________). Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, mittels einer Zahlungsanweisung mit gefälschter Unterschrift des Geschädigten A.________ den Zahlungsauftrag eigenhändig im System erfasst zu haben. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Transaktion durchgeführt oder durch Dritte veranlasst zu haben.
 
Die I. Strafkammer des Obergerichts verwies auf die Erklärungen des Zeugen I.________ (Compliance Officer der B.________ Bank) zu einem sogenannten "Execution Journal". Dieses legte der Zeuge im Detail dar und hielt im Ergebnis fest, dass die inkriminierte Transaktion mit dem Passwort der Beschwerdeführerin ausgeführt worden war (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts S. 141 f. und erstinstanzlichen Entscheid S. 74 ff.). Zudem wurden weitere relevante Umstände zu Lasten der Beschwerdeführerin gewürdigt. Die Gerichte im früheren Verfahren gelangten insbesondere zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Transaktion eigenmächtig das Konto M.-2_N.________ eröffnet hatte, von dem A.________ keine Kenntnis hatte. Alleiniger Zweck der Gesellschaft M.________ Ltd. war, eine arbeitsrechtliche Sicherheitsleistung für die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3 Mio. zu platzieren. Deshalb bestand aus Sicht von A.________ für ein weiteres Konto keine Notwendigkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin anfänglich vorgegeben hatte, vom Konto M.-2_N.________ nichts zu wissen, räumte sie später ein, dieses eröffnet zu haben. Dessen Zweck konnte die Beschwerdeführerin nicht dartun. Als wirtschaftlich Berechtigte mit Einzelunterschrift bezeichnete sie wahrheitswidrig sich selbst und ihren Ehemann (nicht aber A.________). Mit späteren Transaktionen (Nr. 46-51) verwendete die Beschwerdeführerin die auf dem Konto M.-2_N.________ verschobenen Vermögenswerte für eigene Zwecke (vgl. vorinstanzlichen Beschluss S. 27 f. mit Hinweis auf das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts S. 140 ff. und den erstinstanzlichen Entscheid S. 72 ff.).
 
4.2.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Transaktion Nr. 0 stehen im Zusammenhang mit dem "Execution Journal" (E. 4.2.2 und 4.2.3 nachfolgend) sowie mit weiteren Überweisungen auf das Konto A._B.________ Bank im Anschluss an die Transaktion Nr. 0 (E. 4.2.4 nachfolgend). Die Beschwerdeführerin will dartun, dass Dritte als Urheber der Transaktion Nr. 0 in Frage kommen und A.________ von der Zahlung auf das Konto M.-2_N.________ Kenntnis hatte.
 
4.2.2 Dass die Beschwerdeführerin ihr Passwort an Dritte weitergegeben haben soll, hatte sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet (erstinstanzliches Urteil S. 76). Erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnte sie, dieses sei den Mitarbeitern O.________ und P.________ bekannt gewesen. Die I. Strafkammer des Obergerichts, worauf die Vorinstanz zutreffend verweist, bezeichnete diese Schilderung als nachgeschoben und folgte ihr nicht (vorinstanzlicher Beschluss S. 28 mit Hinweis auf das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts S. 142 f.). Mit der Zeugin H.________ will die Beschwerdeführerin nun dartun, dass die Mitarbeiter der B.________ Bank ihre Passwörter untereinander ausgetauscht hätten. Selbst wenn die angerufene Zeugin dies (in Bezug auf das hier relevante Jahr 1998) bestätigen würde, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass eine solche pauschale Aussage (ohne konkreten Bezug, weder zur Beschwerdeführerin noch zur inkriminierten Transaktion) nicht zu einer Änderung des früheren Urteils führen würde. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche Usanz innerhalb der B.________ Bank erheblich sein und die Frage tangieren sollte, wie die Beschwerdeführerin persönlich mit ihrem Passwort umging. Dies zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Was sie vorbringt (Beschwerde S. 19 ff.), vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun.
 
4.2.3 Der von der Beschwerdeführerin erwähnte "Account-Officer-Code" war im früheren Verfahren nicht Thema und demnach nicht Beweisgrundlage. Mit der Behauptung, ein solcher Code könnte möglicherweise mit dem im "Execution Journal" erscheinenden Kürzel "yyy" der Beschwerdeführerin "verknüpft" sein, wird unbestrittenermassen eine neue Tatsache vorgebracht. Unbestritten ist weiter, dass auf den Portfolio-Details der B.________ Bank betreffend das Konto von A.________ bis Ende September 1998 die auf die Beschwerdeführerin lautende Bezeichnung "AO 117" figuriert. Bei einer "Verknüpfung", so die Beschwerdeführerin, "könnte jedermann, welcher unter diesem Code Transaktionen veranlassen konnte, im System als "yyy" erscheinen."
 
Nach der Auffassung der Vorinstanz vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die Überzeugung zu begründen, dass das frühere Urteil unrichtig ist. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz unter Berufung auf einen "Account-Officer-Code" geltend machte, überzeugt in mehrerer Hinsicht nicht. Zum einen liess sie es vor Vorinstanz damit bewenden, die Anlageberater für das Konto von A.________ zu nennen und zu behaupten, ihr Code "AO 117" erscheine bis zu ihrem offiziellen Ausscheiden aus der B.________ Bank Ende September 1998 und sei möglicherweise mit ihrem Kürzel "yyy" verknüpft. Sie legte (entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde unter dem Titel "2.2.1. Vorbringen im Revisionsgesuch") vor Vorinstanz nicht dar, was Sinn und Zweck des behaupteten Codes ist. Die näheren Umstände seiner Funktion, ein möglicher (freier oder passwortgeschützter) Zugriff darauf etc. gehen aus dem vage gehaltenen Revisionsgesuch im kantonalen Verfahren nicht näher hervor. Soweit die Vorinstanz die Möglichkeit verwirft, dass bei einer Transaktion im "Execution Journal" automatisch das Kürzel des zuständigen Anlageberaters (in casu also für den Monat September 1998 formell die Beschwerdeführerin) aufgeführt wird, ist dies bereits aus diesen Umständen nicht zu beanstanden. Zudem verweist die Vorinstanz zutreffend auf die Ausführungen des Zeugen I.________, Compliance Officer bei der B.________ Bank. Der Zeuge hielt zum "Execution Journal" nach Rücksprache mit der Technology Abteilung und dem Control Departement ausdrücklich fest, dass für die fragliche Transaktion das Passwort der Beschwerdeführerin verwendet worden war (einloggen um 08:33:49, Transaktion ausgeführt um 08:42, wobei die Beschwerdeführerin am besagten Tag zugegebenermassen in der B.________ Bank war). Darüber hinaus legte er unter Hinweis auf die ihm von der Technology Abteilung erteilte Auskunft dar, welche Rubriken gestützt auf eine Systemprogrammierung hinterlegt waren, ohne aber einen "Account-Officer-Code" respektive die Bezeichnung "AO" in diesem oder anderem Zusammenhang zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin will, soweit erkennbar, im Ergebnis wiederum die Verwendung ihrer persönlichen Zugangsdaten durch Drittpersonen dartun. Dies war bereits in den früheren Verfahren nicht schlüssig und ist es auch heute nicht. Auf jeden Fall verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die behauptete Verknüpfung nicht als geeignet qualifiziert, in tatsächlicher Hinsicht ernstliche Zweifel am Beweisergebnis zu begründen. Dies legt sie rechtsgenügend dar, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht vorliegt (vorinstanzlicher Entscheid S. 30 f.).
 
4.2.4 Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin tangieren nicht die Urheberschaft der Transaktion Nr. 0, sondern sollen aufzeigen, dass A.________ Kenntnis von der fraglichen Zahlung hatte. Diesen Schluss zieht die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass dessen USD-Konto am 15. September 1998 ins Minus gelangte und in der Folge ab 17.-24. September 1998 mit verschiedenen Rückzahlungen von Treuhandanlagen und Verkäufen von Aktien exakt glattgestellt wurde. Da die B.________ Bank über keinen Vermögensverwaltungsauftrag verfügt habe und die Beschwerdeführerin erst ab 2. Oktober 1998 bevollmächtigt gewesen sei, habe A.________ die entsprechenden Aufträge erteilt.
 
Die Beschwerdeführerin stützt ihr Revisionsgesuch in erster Linie auf einen Auszug des USD-Kontos von A.________ respektive auf die Tatsache, dass ein Minussaldo per 15. September 1998 von rund USD 1.3 Mio. per 24. September 1998 ausgeglichen war. Die Vorinstanz erwägt, die diesbezüglichen Ausführungen liefen im Ergebnis auf eine andere Würdigung des Sachverhalts hinaus (vorinstanzlicher Entscheid S. 32). Selbst wenn die Vorinstanz damit die Neuheit des vorgebrachten Ausgleichs nur mit knapper Begründung verneint, kommt sie ihrer Begründungspflicht nach. Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich ist, das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, und Gegenteiliges legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Die Rüge der nicht genügenden Begründung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
 
Der Umstand, dass die Glattstellung im früheren Verfahren nicht thematisiert wurde, deutet für sich allein nicht auf ein Übersehen dieser Tatsache hin (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Auszug des USD-Kontos zeigt insbesondere auf, wann und in welcher Höhe Überträge und Belastungen auf das besagte Konto erfolgten und welcher Saldo daraus resultierte. Dazu zieht die Beschwerdeführerin verschiedene Belege heran (Untersuchungsakten act. 170223, 170224, 170349, 170534, 170535, 170764 und 171482). Diese sind Teil der Untersuchungsakten, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht davon Kenntnis genommen hat. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine "Analyse mit Quervergleichen der verschiedenen Konti" nötig gewesen sei, um die Glattstellung des USD-Kontos per 24. September 1998 zu erkennen. Dies trifft nicht zu. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein "Quervergleich" verschiedener Konten nötig sein sollte, um einen Saldo eines bestimmten Kontos nachzuweisen. Aus welchen Geschäften die Gutschriften respektive Belastungen resultieren, ist nicht massgeblich, und eine Analyse verschiedener Konten war nicht nötig. Dies geht bereits aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersicht hervor, die (abgesehen von den Zwischensaldi) nichts anderes als den in den Akten liegenden Kontoauszug für den Monat September 1998 wiedergibt (Untersuchungsakten act. 170223). Jener Kontoauszug hält unter anderem die älteste der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Transaktion fest. Er wird vom Bezirksgericht ausdrücklich genannt (S. 74; vgl. auch Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts S. 99) und wurde nicht übersehen. Damit waren die fraglichen Kontobewegungen den Gerichten bekannt. Zudem erfolgte die Glattstellung am 24. September 1998 (durch einen Übertrag vom DEM-Konto). Welchen Stand das USD-Konto in den vorangegangenen Tagen oder nach einzelnen Transaktionen aufwies, ist nicht relevant, und die von der Beschwerdeführerin berechneten Saldi gehen an der Sache vorbei. Endlich geht aus der fraglichen Urkunde (act. 170223) hervor, dass das USD-Konto per 30. September 1998 einen Minussaldo von USD 3'236.13 aufwies und die gleichentags erfolgten Belastungen USD 3'136.13 und USD 100.00 betrugen. Damit war aber unschwer erkennbar, dass das Konto vor den letzten Belastungen glattgestellt war. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Glattstellung erschöpfen sich deshalb mit der Vorinstanz einzig in einer neuen Würdigung bereits bekannter Umstände.
 
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Ausgleich eines Minussaldos und zur Zeugin H.________ sind zutreffend (vorinstanzlicher Beschluss S. 32). Darauf kann verwiesen werden. Nicht neu ist, wann die von A.________ erteilte Verwaltungsvollmacht von der B.________ Bank gegengezeichnet wurde (Anklageschrift vom 31. Oktober 2005 S. 18). Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin hat A.________ in der Zeit ab 17.-24. September 1998 verschiedene Aktienverkäufe und Devisengeschäfte getätigt und dadurch das USD-Konto glattgestellt. Da die Glattstellung keine neue Tatsache und damit nicht revisionsbegründend ist, bleibt die Frage nach der Urheberschaft der fraglichen Geschäfte im Revisionsverfahren ohne Bedeutung. Auf die entsprechenden Rügen der Verfassungsverletzung im Zusammenhang mit dem Beginn der Verwaltungsvollmacht ist nicht einzutreten.
 
4.2.5 Keine Willkür vermag die Beschwerdeführerin darzutun, indem sie eine fehlende Gesamtwürdigung der im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen rügt. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass eine pauschale Aussage von H.________ zu einer allfälligen Usanz innerhalb der B.________ Bank die Frage nicht tangiert, wie die Beschwerdeführerin persönlich mit ihrem Passwort umging (E. 4.2.2 hievor). Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Sachverhaltskomplex mit der ebenfalls geltend gemachten Verknüpfung eines "Account-Officer-Codes" (E. 4.2.3) im Zusammenhang stehen sollte. Solches legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die von ihr vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel lassen die Urteilsgrundlage, dass sie die Transaktion Nr. 0 eigenmächtig durchführte, in keinem anderen Licht erscheinen.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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