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Informationen zum Dokument  BGer 9C_649/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_649/2011 vom 28.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_649/2011
 
Urteil vom 28. Juni 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Ausgleichskasse Promea,
 
Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren.
 
Gegenstand
 
Erwerbsersatz für Dienstleistende (Rückerstattung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 30. Juni 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ war bei der X.________ AG angestellt, als er im Jahr 2008 als Gruppenführer der Zivilschutzorganisation 26 Schutzdiensttage leistete, wovon 20 Tage auf Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft entfielen. Die entsprechende Erwerbsausfallentschädigung wurde der Arbeitgeberin ausbezahlt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 forderte die Ausgleichskasse Promea (nachfolgend: Ausgleichskasse) von der X.________ AG insgesamt Fr. 1'954.80 zurück. Sie erwog hauptsächlich, dass B.________ für 12 Diensttage mehr als die maximal zulässige Anzahl von 14 Wiederholungskurstagen entschädigt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache der X.________ AG wies sie mit Entscheid vom 25. August 2010 ab.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde der X.________ AG mit Entscheid vom 30. Juni 2011 gut und hob den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 25. August 2010 auf.
 
C.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 30. Juni 2011 sei aufzuheben.
 
Die X.________ AG und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse beantragt die Gutheissung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerdelegitimation des BSV ist gegeben (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis ATSG [SR 830.1], Art. 201 Abs. 1 AHVV [SR 831.101] und Art. 42 EOV [SR 834.11]).
 
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 3 EOG [SR 834.1] in Verbindung mit Art. 23 BZG).
 
Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c BZG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; heute Art. 27a Abs. 1 lit. b BZG) können die Kantone Schutzdienstpflichtige u.a. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft aufbieten. Die Kantone regeln das Aufgebotsverfahren (aArt. 27 Abs. 3 BZG; heute Art. 27a Abs. 4 BZG) sowie die Bewilligungserteilung für die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene (Art. 8 Abs. 1 der auf den 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Verordnung über Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft [VEZG; SR 520.14]; die Bestimmung ist identisch mit Art. 7 aVEZG [AS 2003 5175]). Gemäss Art. 2 VEZG (resp. Art. 2 aVEZG) können diese erbracht werden, wenn die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ihre Aufgaben nicht mit eigenen Mitteln bewältigen können (lit. a), der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient (lit. b), der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert (lit. c) und das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend dem Ziel der Geldmittelbeschaffung dient (lit. d).
 
2.2 Im Kanton Aargau können Schutzdienstpflichtige u.a. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft gemäss § 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2006 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG; SAR 515.200) entweder durch das regionale zuständige Organ des Zivilschutzes (Abs. 1) oder in besonderen Fällen, namentlich wenn der Einsatz im Interesse des Kantons liegt, durch den Regierungsrat (Abs. 2) aufgeboten werden. Soweit keine andere Stelle bezeichnet wird, ist die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) die kantonal zuständige Stelle im Sinne des BZG-AG (§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2006 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau [BZV-AG; SAR 515.211]). Für Gemeinschaftseinsätze von kantonaler Bedeutung ist der AMB mindestens ein Jahr im Voraus ein Gesuch einzureichen (§ 20 Abs. 1 BZV-AG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Mit der Bewilligung legt die AMB die Rahmenbedingungen sowie Koordination und Leitung des Gemeinschaftseinsatzes fest (§ 20 Abs. 2 BZV-AG). Eine Bewilligungserteilung für Gemeinschaftseinsätze auf kommunaler Ebene war im hier massgebenden Zeitpunkt nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber § 20 Abs. 1 BZV-AG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung). Eine Beschränkung der Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft bestand weder von Bundes- noch Kantonsrecht wegen, weshalb die Schutzdienstpflichtigen zeitlich unbegrenzt aufgeboten werden konnten (vgl. zur heutigen Rechtslage Art. 27a Abs. 2 BZG).
 
2.3 Das BSV hat die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft erlassen (WEO; hier relevant ist die ab 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2010 geltende Fassung), welche sich an die Verwaltung richtet und zwar das Gericht nicht bindet, aber bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591, 257 E. 3.2 S. 258 f.; je mit Hinweisen). Danach ist folgender Verfahrensablauf vorgesehen: Nach Absolvierung des Dienstes füllt der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin des Zivilschutzes (vgl. Art. 62 Abs. 3 BZG) ein bestimmtes Anmeldeformular aus und trägt im Feld "Code der Dienstleistung" für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und für Wiederholungskurse die Codierung "20" ein (Rz. 1030 WEO). Nachdem die Dienst leistende Person ihre persönlichen Daten und der Arbeitgeber die Lohnangaben eingetragen haben, erhält die Ausgleichskasse das Anmeldeformular (Rz. 1033 f., 1045 und 1049 WEO). Diese prüft das Anmeldeformular. Gegebenenfalls sendet sie es zur Ergänzung zurück oder verlangt weitere Unterlagen. Die Entschädigung darf nur ausgerichtet werden, wenn der Anspruch vorschriftsgemäss geltend gemacht wurde, die Diensttage von der Rechnungsführung bzw. der Vollzugsstelle bescheinigt worden sind und die Voraussetzungen für den Bezug der zutreffenden Entschädigung erfüllt sind (Rz. 1050 und 6009-6012 WEO).
 
3.
 
3.1 Unrechtmässig ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 EOG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die formlos erfolgte (vgl. Art. 18 Abs. 2 EOG) Leistungszusprechung gegeben sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 zu Art. 25 ATSG).
 
3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in prozessuale Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 und SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2; je mit Hinweisen).
 
3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungszusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteile 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2; 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.
 
4.
 
Die Vorinstanz hat eine Verwirkung des Rückforderungsanspruches verneint, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Sie ist der Auffassung, dass mit der Genehmigung des Jahresprogrammes durch den Gemeinderat die Gemeinschaftseinsätze bewilligt worden seien. Demnach sei der Schutzdienstpflichtige ordnungsgemäss aufgeboten worden, weshalb die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft soldberechtigt seien und die Entschädigung somit zu Recht ausgerichtet worden sei.
 
Das BSV macht geltend, für die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft liege keine gültige Bewilligung vor, da das kantonale Recht einerseits keine Delegation der Bewilligungskompetenz für Gemeinschaftseinsätze an die Gemeinden vorsehe und andererseits die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 2 VEZG durch die AMB vorschreibe.
 
5.
 
5.1 Das Beschwerde führende BSV beruft sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb fällt eine prozessuale Revision ausser Betracht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind.
 
5.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_650/2011 vom 18. Juni 2012 entschied das Bundesgericht, dass der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG ausschliesslich an die Soldberechtigung anknüpft (a.a.O., E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend oder gar nicht vorhanden (a.a.O., E. 5.3). Selbst wenn mit dem BSV anzunehmen wäre, dass die Genehmigung des Jahresprogramms durch den Gemeinderat keine gültige Bewilligung im Sinn von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 VEZG darstellt, ist kein Grund ersichtlich, bereits daraus auf eine fehlende Soldberechtigung zu schliessen und folglich einen Anspruch auf Erwerbsersatz zu verneinen.
 
5.3 Im konkreten Fall wurde und wird die Soldberechtigung des B.________ für die 2008 geleisteten Schutzdiensteinsätze nicht in Abrede gestellt; insbesondere waren die umstrittenen Einsätze für die Gemeinschaft nicht limitiert (E. 2.2). Weiter fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgleichskasse die formellen Vorgaben gemäss WEO (E. 2.3) nicht befolgt oder die Erwerbsausfallentschädigung aus einem anderen Grund zu Unrecht ausgerichtet haben soll. Nach dem Gesagten ist die Rückforderung der Entschädigung mangels eines Rückkommenstitels (E. 3.1) ausgeschlossen. Die Beschwerde ist unbegründet.
 
5.4 Dieses Ergebnis bedeutet indessen nicht, dass die Ausgleichskassen in jedem Fall die finanziellen Folgen von unbewilligten und somit rechtswidrigen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft zu tragen hätten. Ein entsprechender Anspruch auf Schadenersatz lässt sich gegebenenfalls mit der Staatshaftung begründen (vgl. das auf den 1. März 2010 in Kraft getretene Haftungsgesetz vom 24. März 2009 [SAR 150.200]).
 
6.
 
Vom BSV als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Promea und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Juni 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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