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Informationen zum Dokument  BGer 2C_965/2011  Materielle Begründung
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BGer 2C_965/2011 vom 26.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_965/2011
 
Urteil vom 26. Juni 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
 
St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2011.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Der 1986 geborene serbische Staatsangehörige X.________ reiste im Alter von sechs Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er erhielt hier zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und seit dem 3. November 1999 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Er absolvierte hier die Primar- und anschliessend die Realschule. Im dritten Jahr der Oberstufe wurde er jedoch von der Schule ausgeschlossen. Eine Berufslehre absolvierte er nicht. Vom 16. Dezember 2002 bis zum 31. Juli 2005 konnte er indessen als Monteur von Leuchtreklamen arbeiten, bis ihm die Stelle zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit gekündigt wurde. Seit dem 16. August 2006 arbeitet er nun wieder für dieselbe Firma. Am 21. August 2008 verheiratete er sich mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau A.________.
 
1.2 Das Verhalten von X.________ in der Schweiz gab schon seit seinem Jugendalter immer wieder Anlass zu schweren Klagen. Insbesondere ergingen die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen:
 
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Gossau vom 22. August 2001 wurde X.________ des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verurteilt;
 
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Gossau vom 10. Januar 2003 wurde er schuldig erklärt wegen des Führens eines nicht betriebssicheren und nicht den Vorschriften entsprechenden Motorfahrrades, der Vornahme unerlaubter Änderungen an einem Motorrad, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sowie wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes. Der Entscheid über Strafe und Massnahme wurde unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 30. Juni 2004 aufgeschoben;
 
Noch innert der Probezeit wurde X.________ erneut straffällig und von der Jugendanwaltschaft Gossau am 3. Dezember 2003 der einfachen Körperverletzung sowie verschiedener Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kleinmotorrades für schuldig befunden. Er wurde hierfür mit einer Einschliessung von 30 Tagen bestraft. Der Vollzug der Einschliessung wurde aufgeschoben und eine Probezeit bis zum 30. Mai 2005 angesetzt. Dieser Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass X.________ völlig grundlos einen 14-jährigen Jungen angegriffen, mit der linken Hand an der Nase gepackt und mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen hat, sodass das Kind im Spital behandelt werden musste;
 
Erneut delinquierte X.________ noch innert der Probezeit: Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 17. November 2004 wurde er der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einer Woche sowie zu einer Geldbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass X.________ einen korrekt fahrenden Radfahrer mit derart übersetzter Geschwindigkeit überholte, dass dieser stürzte und sich Verletzungen zuzog;
 
Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 5. Oktober 2005 wurde er zudem wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. X.________ hatte mit seinem Motorfahrzeug durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht;
 
Am 22. November 2005 wurde X.________ von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln, der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der Tätlichkeiten für schuldig befunden und mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben und der mit Strafbescheid vom 17. November 2004 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass X.________ dem Fahrer eines Motorrollers erst den Vortritt verweigerte, ihn dann mit zu geringem Abstand überholte und durch brüskes Bremsen zum Anhalten zwang und ihm schliesslich gegen den Kopf bzw. auf den Helm schlug.
 
1.3 Trotz den genannten Verurteilungen und Bestrafungen liess sich X.________ nicht von weiterer und schwererer Delinquenz abhalten: Mit Urteil des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil vom 13. März 2007 wurde er schliesslich wegen Raubes, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufgeschoben. Diesem Strafurteil lag unter anderem zugrunde, dass X.________ und zwei Mittäter einen ihnen bekannten Schweizer unter einem Vorwand dazu brachten, in ihr Auto einzusteigen, mit welchem die Täter ihr Opfer dann auf einen abgelegenen Feldweg fuhren, wo sie es durch Drohung mit einer Softair-Pistole dazu zwangen, ihnen seine gesamte Barschaft zu übergeben. In einem anderen Fall griff X.________ einen Bekannten, welcher ihn wegen einer Sachbeschädigung angezeigt hatte, tätlich an, und drohte ihm, er werde ihn spitalreif schlagen oder gar "auslöschen", wenn er die Anzeige nicht zurückziehe. Vom 14. September 2005 bis zum 30. September 2005 sass X.________ im Zusammenhang mit diesen Delikten in Untersuchungshaft. Als Folge seines andauernden deliktischen Verhaltens leitete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 21. Februar 2008 das Verfahren zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein und es gewährte X.________ diesbezüglich das rechtliche Gehör.
 
1.4 Auch während der Rechtshängigkeit des Widerrufsverfahrens und noch innert der Probezeit der Verurteilung vom 13. März 2007 kam es zu weiteren Straferkenntnissen gegen X.________:
 
Mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau vom 24. August 2009 wurde er eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt. X.________ führte in seinem Auto einen verbotenen Schlagring mit sich;
 
Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte ihn am 21. Januar 2010 der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall schuldig und es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich X.________ mit einem Landsmann ein Autorennen geliefert hat, welches zu einem Verkehrsunfall mit einer verletzten Drittperson führte.
 
1.5 Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Mai 2011 ab. Eine gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde von X.________ wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2011 ebenfalls abgewiesen.
 
2.
 
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2011 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist:
 
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich erfüllt.
 
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.
 
Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8 EMRK zu beanstanden: Durch sein andauerndes kriminelles Verhalten hat der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, dass er nicht dazu in der Lage ist, sich während einer längeren Zeit an die in der Schweiz geltenden Regeln und Gesetze zu halten: Weder zahlreiche Warnstrafen (Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) noch Untersuchungshaft oder ein hängiges ausländerrechtliches Verfahren vermochten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Als gravierend erscheint dabei insbesondere die vom Beschwerdeführer immer wieder an den Tag gelegte Aggressivität und der ausgeprägte Mangel an Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität anderer Menschen. Entgegen den bagatellisierenden Behauptungen des Beschwerdeführers, kann vorliegend auch keine Rede von einer klassischen Jugendkriminalität sein, zumal der Beschwerdeführer auch dann noch weiter Delikte verübte, als er längst erwachsen war. Aus dem selben Grund geht auch sein Hinweis auf die im Jahr 2008 erfolgte Eheschliessung und auf eine in den Jahren 2005 und 2006 angeblich bestandene Drogensucht fehl: Weder beschränkte sich seine Delinquenz auf den von ihm bezeichneten Zeitraum, noch hatte die Eheschliessung eine seitherige Deliktsfreiheit zur Folge. Bei dieser Sachlage entsteht vom Beschwerdeführer das Bild eines uneinsichtigen, gewaltbereiten Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat und bei welchem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Sein weiterer Verbleib im Land ist mit den Sicherheitsinteressen der hiesigen Wohnbevölkerung nicht zu vereinbaren.
 
2.3 Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die von ihm beantragte Anhörung eines Kollegen verzichtet habe und ohne Weiteres davon ausgegangen sei, er verbringe seine Freizeit fast ausschliesslich mit Landsleuten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nämlich klargestellt, dass dieser Eindruck deshalb entstanden sei, weil an sämtlichen Delikten, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen begangen hat, jedes Mal ausschliesslich Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien beteiligt waren. Dass die Vorinstanz aus diesem Umstand Rückschlüsse auf das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers zieht, leuchtet ein. Ebenfalls erscheint es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass die Aussage eines einzelnen vom Beschwerdeführer benannten Schweizer Kollegen an diesen Rückschlüssen nichts ändern kann.
 
2.4 In Bezug auf die Auswirkungen des Widerrufs auf das Familienleben hat die Vorinstanz erwogen, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 eine Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung geheiratet habe, sei kaum Gewicht beizumessen, da die Heirat erfolgt sei, als der Beschwerdeführer bereits zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und das fremdenpolizeiliche Verfahren bereits hängig gewesen sei; der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich daher nicht darauf verlassen können, die Ehe in der Schweiz leben zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass die Ehefrau Kenntnis von der Verurteilung gehabt habe, da er ihr dies doch verschwiegen habe, aus Angst, sie würde ihn sonst nicht mehr heiraten wollen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG); in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer bloss geltend gemacht, diese (bereits von der unteren Instanz vorgebrachte Argumentation) sei rechtlich und menschlich nicht vertretbar, da die Ehefrau persönlich keine Vorwürfe träfen. Indessen entspricht die vorinstanzliche Überlegung in rechtlicher Hinsicht der ständigen Rechtsprechung, wonach in dieser Konstellation die Ausweisung eines Ausländers nur in ganz ausserordentlichen Fällen als Verletzung von Art. 8 EMRK zu betrachten ist (statt vieler: Urteile 2C_273/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.3; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.3; 2C_470/2009 vom 4. November 2009 E. 3.3.2; 2C_602/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3; 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.6.3; vgl. Urteil des EGMR Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], § 39, in: EuGRZ 2006 S. 562). Diese Betrachtung ist zumindest dort nicht zu beanstanden, wo die Ehefrau - wie hier - aus dem gleichen Land stammt, so dass sie gegebenenfalls in ihr eigenes Heimatland zurückreisen kann.
 
3.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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