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Informationen zum Dokument  BGer 2C_539/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_539/2012 vom 26.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_539/2012
 
Verfügung vom 26. Juni 2012
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 30. November 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 1. Juni 2012 von X.________, 1978 geborene thailändische Staatsangehörige, in welcher Bezug auf ein Schreiben des Präsidenten der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 genommen wird und welche als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung zu betrachten ist,
 
in das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. Juni 2012, womit die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2011 nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben worden sei,
 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2012, womit sie erklärt, dass sie davon Kenntnis genommen habe, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei, weshalb sie das Urteil des Verwaltungsgerichts zu anerkennen bereit sei,
 
in Erwägung,
 
dass mit dem Schreiben vom 22. Juni 2012 auf eine Behandlung der Eingabe vom 1. Juni 2012 als förmliche Beschwerde verzichtet bzw. insofern die Beschwerde zurückgezogen wird,
 
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass unter gegebenen Umständen, wie im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. Juni 2012 für diesen Fall in Aussicht gestellt, auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2012
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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