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Informationen zum Dokument  BGer 9C_460/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_460/2012 vom 25.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_460/2012
 
Urteil vom 25. Juni 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
H.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 8. September 2010 sprach die IV-Stelle Zürich dem 1956 geborenen H.________ ab 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die Rentennachzahlung von Fr. 17'953.- verrechnete sie mit einer Forderung der Ausgleichskasse GastroSocial.
 
B.
 
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2010, soweit sie sich auf die Verrechnung im Umfang von Fr. 17'953.- bezieht, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Verrechnung neu verfüge (Entscheid vom 27. April 2012).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ficht H.________ sinngemäss den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts an; er führt aus, er lebe am Existenzminimum und sei "auf die von der Invalidenrente abgezogenen Fr. 17'000.-" angewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1; dazu nicht veröffentlichte E. 1 von BGE 135 V 148).
 
2.
 
In Bezug auf die Verrechnung der Rentennachzahlung hat das kantonale Gericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen; diese hat die Frage zu beantworten, ob mit der Verrechnung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen wird; auch hat sie zu untersuchen, ob der Versicherte ab 1. August 2009 Sozialhilfeleistungen bezogen hat; insoweit liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den hier nicht erfüllten Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden könnte.
 
3.
 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) durch Nichteintreten erledigt. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juni 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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