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Informationen zum Dokument  BGer 6B_351/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_351/2012 vom 25.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_351/2012
 
Urteil vom 25. Juni 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fehlende Berufungserklärung (Drohung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Mai 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit dieser einzig zulässigen Frage befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er setzt sich in seiner Eingabe nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit auseinander (vgl. act. 1). Diese kann indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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