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Informationen zum Dokument  BGer 6B_851/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_851/2011 vom 18.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_851/2011, 6B_29/2012,
 
6B_30/2012, 6B_32/2012
 
Urteil vom 18. Juni 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_851/2011
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
 
Beschwerdeführer,
 
6B_29/2012
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Pilgrim,
 
Beschwerdeführer,
 
6B_30/2012
 
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,
 
Beschwerdeführer,
 
6B_32/2012
 
D.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
 
3. F.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
6B_851/2011
 
Angriff (Art. 134 StGB); Willkür, rechtliches Gehör,
 
6B_29/2012
 
Angriff (Art. 134 StGB); Willkür, rechtliches Gehör,
 
6B_30/2012
 
Angriff (Art. 134 StGB); Willkür, rechtliches Gehör,
 
6B_32/2012
 
Angriff (Art. 134 StGB); Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. November 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Nach der Anklageschrift vom 9. August 2010 meldete F.________ am Nachmittag des 11. Oktober 2008 auf einem Posten der Kantonspolizei Aargau, er und sein Bruder E.________ seien am 10. Oktober 2008 nach dem Verlassen einer Disco zwischen Mitternacht und ein Uhr morgens von sechs unbekannten Männern grundlos angegriffen und zusammengeschlagen worden. Sie seien hinter zwei Unbekannten in Richtung ihres parkierten Autos gegangen, wobei er seinem Bruder etwas gesagt habe. Die Unbekannten hätten sich umgedreht und sie komisch angeschaut. Sie hätten sich offensichtlich angesprochen gefühlt. Als sie auf gleicher Höhe mit den beiden gewesen seien, seien aus einem in der Nähe parkierten Personenwagen vier junge Männer ausgestiegen, auf sie zugerannt und hätten sie gefragt, was los sei. Vermutlich seien es Kollegen der zwei Unbekannten gewesen. Der mutmassliche Anführer habe mit seinem Bruder diskutieren wollen. Dieser habe erklärt, sie hätten nichts getan. Sie seien weitergegangen. Darauf hätten die sechs Burschen begonnen auf sie einzuschlagen. Sie hätten Prellungen und E.________ zudem einen Bruch des rechten Wadenbeins erlitten, so dass dieser in das Kantonsspital Aarau habe eingeliefert werden müssen. F.________ legte eine Foto jener Nacht aus der Datenbank (Bildergalerie) der Disco vor, welches vier der sechs Täter zeige. Am 14. Dezember 2008 meldete sich E.________ telefonisch bei der Kantonspolizei von einer Party in G._______ und teilte mit, er habe soeben B.________, A.________ und einen Dritten (H.________) als Täter erkannt.
 
Die Staatsanwaltschaft klagte B.________, A.________, D.________ und C.________ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB an. Die vier Angeklagten gaben an, sich in der fraglichen Zeit in der Disco aufgehalten, aber mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun gehabt zu haben.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Dietikon fand die vier Angeklagten am 30. November 2010 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit bedingten Geldstrafen von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.--, Fr. 30.--, Fr. 80.-- und Fr. 90.-- zuzüglich jeweils Fr. 1'000.-- Busse. Betreffend den Geschädigten E.________ stellte es im Grundsatz eine solidarische Schadenersatzpflicht fest, verwies die Sache im Übrigen auf den Zivilweg und verpflichtete die vier Angeklagten zur solidarischen Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Oktober 2008. Betreffend den Geschädigten F.________ verwies es das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg und verpflichtete die vier Angeklagten solidarisch, ihm Fr. 200.-- als Genugtuung zu zahlen.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte im Appellationsverfahren am 14. November 2011 das bezirksgerichtliche Urteil mit der Ausnahme, dass die vier Angeklagten dem Geschädigten E.________ solidarisch Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 10. Oktober 2008 zu zahlen haben.
 
C.
 
A.________, B.________, C.________ und D.________ erheben Beschwerden in Strafsachen.
 
A.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt, ihn freizusprechen, die Genugtuungsbegehren abzuweisen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sowie ihn für das kantonale und bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Allenfalls sei die Sache betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
B.________ (Beschwerdeführer 2) beantragt, ihn freizusprechen, die Genugtuungsbegehren abzuweisen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sowie ihn für das kantonale und bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Allenfalls sei die Sache betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
C.________ (Beschwerdeführer 3) beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei nicht einzutreten bzw. sie seien abzuweisen. Die kantonalen und bundesgerichtlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für sich selber sowie die Verteidigungskosten im kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.________ (Beschwerdeführer 4) beantragt, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die kantonalen und bundesgerichtlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei für das kantonale und bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Sache nicht getrennt, sondern in einem Entscheid beurteilt. Die vier Beschwerdeverfahren sind auch vor Bundesgericht zu vereinen.
 
Nachfolgend ist E.________ als Geschädigter 1 und F.________ als Geschädigter 2 zu bezeichnen.
 
2.
 
In den vier Beschwerden werden in ähnlicher Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend gemacht und gewisse Punkte der Beweiswürdigung als willkürlich (Art. 9 BV) und den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV) verletzend gerügt.
 
2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Diese muss aber nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Diese Begründungspflicht wird von der Vorinstanz nicht verletzt.
 
2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht einer Ablehnung nicht rechtserheblicher Beweismittel in vorweggenommener Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 134 I 140 E. 5.3). Dass die Vorinstanz die zwecks Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten beantragten Strafauszüge und Leumundsberichte ablehnte, ist nicht zu beanstanden.
 
2.3 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. In dieser Verfassungsbestimmung ist auch der Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel begründet. Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Dieser hat nicht seine Unschuld nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dies prüft das Bundesgericht auf Willkür (Art. 9 BV), d.h. es greift nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, obwohl bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31). Willkür setzt voraus, dass der Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 589 E. 4.1; 131 I 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Entscheid muss nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4).
 
Wie sich nachfolgend ergibt, ist weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ersichtlich.
 
2.4 In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird. Auf bloss appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3, 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.2).
 
Die Beschwerden erweisen sich in der Bestreitung der Täterschaft als weitgehend appellatorisch.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz bestätige den erstinstanzlichen Schuldspruch allein aufgrund der Würdigung der Aussagen der Geschädigten. Ab Anbeginn werde die Tendenz klar, deren Aussagen als glaubwürdig und glaubhaft zu bewerten. Die Aussagen der Angeklagten prüfe die Vorinstanz nur daraufhin, ob diese allenfalls Zweifel aufkommen lassen könnten. Schon die Methode verletze die geforderte Objektivität. Der Tenor der vorinstanzlichen Erwägungen, es sei "gerichtsnotorisch", dass Wortwechsel zu Handgreiflichkeiten führen könnten, sowie ihre Annahme, die von den Geschädigten geschilderte Szene als "nachvollziehbar" zu werten, ziehe sich durch das Band der Aussagenanalyse (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz habe keine Strafregisterauszüge und Leumundsberichte über die Geschädigten eingeholt. Widersprüche könnten nicht unbesehen bleiben (Ort und Aussehen des Fahrzeugs, Ablauf des Angriffs, keine Feststellung weiterer Verletzungen durch den rapportierenden Polizeibeamten und den Arztbericht). Entgegen den Aussagen der Geschädigten habe sich die Anwesenheit von H.________ nicht erstellen lassen. Soweit die Vorinstanz ein finanzielles Motiv der Geschädigten für die Anzeige als absurd bezeichne, hinke diese Hypothese bereits deshalb, weil die Angeklagten dies nie als einziges Motiv behauptet hätten. Umgekehrt stelle die Vorinstanz fest, ein Motiv für einen solchen Angriff sei nicht vorausgesetzt. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich bei der geschilderten Szene Handgreiflichkeiten entwickeln könnten.
 
Die Verfassungsverletzungen (oben E. 2) hätten zur Annahme eines Sachverhalts geführt, der sich so nicht ereignet habe und sich auch aus dem Naturell des Beschwerdeführers und seiner Kollegen heraus nicht so habe ereignen können. Dies habe ein krasses Fehlurteil bewirkt.
 
Die Vorbringen sind appellatorisch, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er habe vor der Vorinstanz die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Angeklagten entkräftet. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Diese halte fest, es sei "gerichtsnotorisch", dass Wortwechsel unter den fraglichen Umständen zu Handgreiflichkeiten führen könnten. Dieser Tenor ziehe sich durch das ganze Band der einseitigen und unvollständigen Aussageanalyse. Es sei inakzeptabel, dass ein polizeilicher Leumundsbericht über die Geschädigten verweigert worden sei. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage setze voraus, dass sie widerspruchsfrei sei. Dieses Erfordernis scheine für die Vorinstanz nicht zu existieren. Die Geschädigten hätten völlig widersprüchliche Angaben über das parkierte Fahrzeug der Angeklagten und dessen Standort gemacht sowie darüber, wie die Angeklagten auf sie zugerannt seien. Es hätten weder der Arzt beim Geschädigten 1 noch der Polizeibeamte beim Geschädigten 2 irgendwelche Kampfspuren festgestellt. Die Angaben über den Ablauf des Kampfes und den Angriff auf den Geschädigten 1 seien widersprüchlich. Das Ordnungspersonal der Disco hätte einen solchen Vorfall bemerken müssen. Es sei erstaunlich und eigenartig, wie die Geschädigten die Angeklagten auf der Datenbank der Disco erkannt haben wollten, hätten sie doch immer wieder betont, wie dunkel es an Ort und Stelle gewesen sei. Dass die Angeklagten bereits am 11. Oktober 2008 wieder in der Disco gewesen seien, sei ein Indiz dafür, dass sie mit der Sache nichts zu tun hätten. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei die Disco durch regelmässige Polizeikontrollen vor Ort überwacht worden. Diese seien jedoch bis zur Rapporterstattung erfolglos gewesen. Dass die Beschwerdeführer 1 und 2 die Beschwerdeführer 3 und 4 auf den Polizeiposten mitgenommen hätten, spreche ebenfalls für ihr gutes Gewissen, denn deren Namen seien der Polizei nicht bekannt gewesen. Die Polizei habe nur die Namen der Beschwerdeführer 1 und 2 gekannt, welche der Geschädigte 1 am 14. Dezember 2008 in G._______ als Täter erkannt haben wolle und der Polizei bekannt gegeben habe. Dagegen seien die Aussagen der Angeklagten deckungsgleich. Es handle sich um ein krasses Fehlurteil.
 
Die Beschwerdevorbringen erweisen sich als appellatorisch. Dass die Vorinstanz "im Wesentlichen in blosser Würdigung der Aussagen der Geschädigten zu einer Verurteilung des Angeklagten 1 und der angeblichen Mittäter gelangt" (Beschwerde S. 3), trifft nicht zu. Sie würdigt ebenso die Aussagen der Angeklagten und weitere Indizien wie das Zustandekommen ihrer Identifizierung durch die Geschädigten oder den Arztbericht (unten E. 5). Das "freiwillige" Mitbringen der den Polizeibeamten bis anhin nicht bekannten Beschwerdeführer 3 und 4 (Beschwerde S. 13) bewertet die Vorinstanz letztlich willkürfrei als Versuch, sich ein Alibi zu verschaffen.
 
Die Vorinstanz prüft die Darstellung der Geschädigten (angefochtenes Urteil S. 14 ff. sowie S. 26 ff.) und erwägt, ob aufgrund der Darstellung der Angeklagten allenfalls Zweifel aufkommen können, was sie verneint (angefochtenes Urteil S. 33-43). Sie prüft einlässlich die Aussagen und stellt sie einander gegenüber. Darauf ist zu verweisen. Willkür ist nicht ersichtlich.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich und habe zu einem Fehlurteil geführt. Sie verletze den Grundsatz in dubio pro reo, das Willkürverbot und das rechtliche Gehör. Alle Beschwerdeführer seien gut beleumundet und strafrechtlich absolut nicht vorbelastet.
 
Entgegen seinen Vorbringen machten die Geschädigten Angaben zu Täter, Auto und weiteren Umständen nicht immer erst, nachdem diese polizeilich bekannt waren und ihnen vorgehalten wurden (Beschwerde Bst. c). Es ist auf die Anzeige und die Identifikation der Angeklagten durch die Geschädigten hinzuweisen (oben Bst. A).
 
Bezüglich des Wadenbeinbruchs vermerkt der Arztbericht unter Anamnese: "Selbstzuweisung des 27-jährigen Patienten nachdem dieser am frühen Morgen des 10.10.2008 in eine Rauferei verwickelt wurde" (angefochtenes Urteil S. 44). Die Einwände gehen an der Sache vorbei (Beschwerde Bst. d). Bei den Geschädigten wurden zwar keine Blutergüsse gefunden (Bst. e). Sie wurden aber auch nicht daraufhin untersucht. Der Arztbericht ist kein gerichtsmedizinischer Befund zum Gesamtzustand des Geschädigten 1. Für den Arzt war der Beinbruch relevant (der drei Mal operiert werden musste). Andere körperliche Folgen schliesst der Arztbericht nicht aus, um so weniger als er von einer "Rauferei" ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 45).
 
Die Vorinstanz setzt sich entgegen der Beschwerde (Ziff. 10) einlässlich mit den Aussagen sowohl der Geschädigten als auch der Angeklagten auseinander. Das Motiv liess sich nicht klären. Gegenteiliges nimmt die Vorinstanz auch nicht an. Bezüglich des Vorbringens zur Glaubwürdigkeit (Ziff. 12) ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffend auf ihre Aussageanalyse und nicht auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten abstellt.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer 4 rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
 
6.1 Nach der Vorinstanz lägen ausser den Aussagen der angeblichen Beteiligten keine weiteren Beweise vor. Sie übersehe zwei Beweise. Erstens hätten bei den Geschädigten (ausser dem Wadenbeinbruch) keine äusseren Verletzungen festgestellt werden können. Zweitens habe das Sicherheitspersonal der Disco nichts bemerkt. Das beweise, dass sich der Vorfall nicht wie geschildert ereignet haben könne.
 
Damit setzt sich die Vorinstanz auseinander und kommt willkürfrei zum Ergebnis, der Arztbericht widerlege die Darstellung der Geschädigten nicht (angefochtenes Urteil S. 14 und 44 f.; unten E. 6.3 und E. 5).
 
Dass das Sicherheitspersonal nichts bemerkt hat, spricht nicht gegen die Darstellung der Geschädigten. Der Geschädigte 2 hatte bei der Anzeige erklärt, sie seien "abgedrängt" und vermutlich von niemandem beobachtet worden (angefochtenes Urteil S. 15). Der Beschwerdeführer 4 behauptet keine konstante und flächendeckende Überwachung der Umgebung. Die Verteidigerin führte vor der Vorinstanz aus, dass ein Sicherheitsbeauftragter mit einem Hund "patrouilliert" habe (angefochtenes Urteil S. 12). In der Beschwerde bringt sie vor, die Patrouille sei entgegen der Vorinstanz nicht irgendwo ausserhalb des Gebäudes, sondern stets in unmittelbarer Nähe gewesen. Damit ist eine Unhaltbarkeit der angefochtenen Beweiswürdigung nicht dargetan.
 
6.2 Der Beschwerdeführer 4 bringt vor, der Wortwechsel habe sich zwischen den Geschädigten und zwei Unbekannten abgespielt. Die vier Männer im Fahrzeug sollten aber, ohne etwas davon mitbekommen zu haben, aus dem Fahrzeug gesprungen und die Geschädigten angegriffen haben. Die Gerichtsnotorietät könne nur die am Wortwechsel Beteiligten betreffen.
 
Die Vorinstanz nimmt an, es sei "gerichtsnotorisch", dass sich bei einem solchen Wortwechsel Handgreiflichkeiten entwickeln können (angefochtenes Urteil S. 17). Selbst ein Verteidiger habe als möglich eingeräumt, dass die vier Autoinsassen den beiden Unbekannten beistehen würden, wenn diese von den Geschädigten "angequatscht wurden" (angefochtenes Urteil S. 41). Dieses Argument liegt auf der Hand und wurde bereits bei der Anzeige vom Geschädigten 2 vorgebracht (oben Bst. A). Willkür ist nicht ersichtlich.
 
6.3 Der Beschwerdeführer 4 behauptet, der Polizeibeamte habe bei den Geschädigten keine Verletzungen feststellen können. Dabei gehe die Vorinstanz aktenwidrig davon aus, der Geschädigte 2 habe lediglich von Prellungen am Rücken gesprochen (Verweisung auf angefochtenes Urteil S. 24 und act. 7/1 S. 4).
 
Der zuständige Polizeibeamte bekam den Geschädigten 2 erst am folgenden Nachmittag des 11. Oktobers 2008 als Anzeiger zu Gesicht (zutreffend Beschwerde S. 4). Dieser erklärte, er selber habe "keine sichtbaren Verletzungen, einfach überall noch schmerzende Stellen bzw. Prellungen" (angefochtenes Urteil S. 16). Der Polizeibeamte untersuchte ihn nicht. Weiter zitiert die Vorinstanz eine Einvernahme vom 24. November 2009, wonach er ca. eine Woche lang "Rückenschmerzen" und "blaue Flecken ... an einigen Stellen" seines Körpers gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 21). Die Vorinstanz erwähnt an der vom Beschwerdeführer 4 angegebenen Stelle (S. 24): "Der Geschädigte [2] führte aus, dass er "Prellungen (Rückenschmerzen)" habe und dass er seinen Kopf mit den Händen geschützt habe (Urk. 7/1 S. 3 f.), also erstaunt es nicht, dass [der Polizeibeamte] anlässlich der ersten Einvernahme keine Verletzung im Gesicht (geschweige denn unter der Bekleidung) feststellen konnte. Daraus kann folglich nicht geschlossen werden, dass der Geschädigte [2] nicht mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden ist" (angefochtenes Urteil S. 24; ferner S. 14: Er selber sei "mit Prellungen (Rückenschmerzen)" davon gekommen).
 
Dass der Geschädigte 1 "angeblich aus dem Mund blutete", belegt der Beschwerdeführer 4 nicht (Beschwerde S. 8 Bst. b). Der Geschädigte 2 sagte am 24. November 2009 aus, er habe dessen Wadenbeinbruch zuerst nicht mitbekommen. Der Geschädigte 1 habe "vermutlich noch Schrammen" gehabt. Er habe "aus dem Mund" geblutet. Hämatome habe er keine gesehen, weil er ja Kleider getragen habe (angefochtenes Urteil S. 22). Der Geschädigte 2 hatte den Geschädigten 1 zuerst in dessen Wohnung und erst später ins Kantonsspital gebracht (angefochtenes Urteil S. 16). Die Vorbringen sind nicht geeignet, Willkür darzutun.
 
6.4 Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand, das Motiv der Geschädigten, die Angeklagten zu beschuldigen, sei unbekannt, trage nichts zur Klärung des Sachverhalts bei und sei deshalb sekundär (Beschwerde S. 8).
 
6.5 Entgegen der Beschwerde ist nicht schleierhaft, worin die Vorinstanz bei der Konfrontationseinvernahme Einschüchterungsversuche erkennen will (Beschwerde S. 9).
 
Die Vorinstanz nimmt an, die Konfrontationseinvernahme enthalte zumindest einen Hinweis auf einen Einschüchterungsversuch und ein Indiz für eine gewisse Aggressivität (angefochtenes Urteil S. 42). In der Konfrontation mit dem Geschädigten 2 räumte der Beschwerdeführer 4 ein, er sei "wütend", wenn er falsch beschuldigt werde, und er fragte den Geschädigten 2, warum er ihm nicht in die Augen schaue, worauf dieser vom Polizeibeamten gefragt wurde, warum er so stark zittere (angefochtenes Urteil S. 37). Die Vorinstanz hat mithin keine unbegründeten Schlüsse gezogen.
 
6.6 Weiter wird gerügt, die von den Angeklagten geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten, welche die Glaubhaftigkeit massiv erschütterten, seien von der Vorinstanz zumindest teilweise nicht beachtet worden. Sie hätten keine Angaben zum Fahrzeug machen können und unterschiedliche Angaben zum Standort gemacht, sie hätten die Geschehnisse nach dem Wortwechsel und zum Wadenbeinbruch unterschiedlich geschildert, und sie hätten (ausser dem Wadenbeinbruch) keine Verletzungen davongetragen. Solche wären vom Polizeibeamten erkannt worden (Beschwerde S. 10 f.). Diese Vorbringen belegen keine Willkür in der Annahme der Täterschaft (vgl. auch oben E. 6.3).
 
6.7 Der Beschwerdeführer 4 macht geltend, ohne die beantragten Strafauszüge und Leumundsberichte der Geschädigten sei den Angeklagten faktisch der "Zugang zum Gegenbeweis zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten und damit das rechtliche Gehör verwehrt" worden (Beschwerde S. 9). Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Glaubwürdigkeit der Geschädigten (Beschwerde S. 11). Seine Person und sein Charakter gäben keinerlei Anlass, seine Aussagen in Zweifel zu ziehen. Es sei unerlässlich, seinen einwandfreien Leumund demjenigen der Geschädigten entgegenzustellen, sollte tatsächlich alleine aufgrund der Glaubwürdigkeit der Person über einen Schuldspruch entschieden werden.
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt nicht auf die Glaubwürdigkeit, sondern auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ab (vgl. oben E. 2.2).
 
6.8 Unter dem Titel einer willkürlichen Beweiswürdigung wendet der Beschwerdeführer 4 ein, ein ärztlicher Bericht und eine Bestätigung des Physiotherapeuten seien nicht genügend gewürdigt worden (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil S. 42). Er macht geltend, die "Rock'n Roll-Zeiten" seien vorbei. Hätte er an diesem Abend getanzt, "dann hätte dies nichts anderes bedeutet, als das er sein Gewicht rhythmisch von links nach rechts und umgekehrt verlagert hätte" (Beschwerde S. 12). "Auch die Aussage, die Angeklagten seien zum Auto gerannt, kann die vorübergehende Behinderung des Angeklagten nicht widerlegen. Der Angeklagte ist aufgrund der Kälte schnell zum Auto gelaufen. Dies kann nicht mit einem aggressiven Angriff verglichen werden. Schliesslich bedeutet die Aussage des Angeklagten nicht, er habe dabei nicht gehumpelt" (Beschwerde S. 12). Er hätte sich am Angriff nicht beteiligen können, ohne dass dies seinem Physiotherapeuten aufgefallen wäre. Eine "verbale" Beteiligung falle ausser Betracht und wäre vom Sicherheitsdienst bemerkt worden. Damit habe er den Beweis erbracht, dass eine Teilnahme seinerseits ausgeschlossen sei.
 
Die Einwände sind appellatorisch.
 
6.9 Der Beschwerdeführer 4 belegt den Vorwurf nicht, die Vorinstanz hätte von den Angeklagten den Beweis dafür verlangt, dass die "glaubhaft erscheinende Darstellung" der Geschädigten falsch ist (Beschwerde S. 13). Nach seinem Dafürhalten sollen folgende Indizien Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten aufkommen lassen: Die Geschädigten wiesen keine Verletzungen auf (ausser dem Wadenbeinbruch); der Sicherheitsdienst habe nachweislich keinen Vorfall bemerkt; kein Motiv der Angeklagten; widersprüchliche Aussagen der Geschädigten; einheitliche Aussagen der Angeklagten; der Beschwerdeführer 4 habe aufgrund seiner Beinverletzung nachweislich nicht am Angriff teilnehmen können.
 
Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist zu verneinen (vgl. oben E. 2.3). Die Vorinstanz zieht aus der Übereinstimmung der Aussagen der Angeklagten nicht einfach den Schluss, dass sie unglaubhaft sind. Sie leitet aus dieser Tatsache aber auch keine erhöhte Überzeugungskraft her.
 
Weiter hält sie unter anderem fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Geschädigten für ihre Sachdarstellung bzw. zur Erlangung irgendwelcher Zahlungen bewusst auch wahrheitswidrig den Standort eines Fahrzeugs bzw. das Aussteigen aus einem solchen hätten erwähnen sollen, das im weiteren Verlauf des Geschehens überhaupt keine Rolle gespielt habe (angefochtenes Urteil S. 40).
 
7.
 
Die weiteren Rechtsbegehren (oben Bst. C) wurden für den Fall der Gutheissung der jeweiligen Beschwerden in Strafsachen gestellt und nicht weiter begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
 
8.
 
Die Beschwerden sind unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jedem der vier Beschwerdeführer sind Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (insgesamt Fr. 4'000.--).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Jedem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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