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Informationen zum Dokument  BGer 4A_85/2012  Materielle Begründung
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BGer 4A_85/2012 vom 14.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_85/2012
 
Verfügung vom 14. Juni 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kolly, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ Inc.,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Y.________ AG,
 
2. Z.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro,
 
3. Q.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Bankgarantie: vorsorgliche Massnahmen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügungen vom 4. April 2012 aufgefordert wurden, bis zum 15. Mai 2012 Beschwerdeantworten einzureichen;
 
dass die Beschwerdegegnerin Z.________ SA am 11. Mai 2012 eine Beschwerdeantwort einreichte;
 
dass die Beschwerdegegnerin Q.________ am 14. Mai 2012 eine Beschwerdeantwort einreichte;
 
dass die Beschwerdegegnerin X.________ AG mit Schreiben vom 15. Mai 2012 erklärte, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 8. Juni 2012 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;
 
dass in diesem Zeitpunkt das Referat schon erstellt war;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerinnen Z.________ SA und Q.________, die sich zur Beschwerde haben vernehmen lassen, für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
dass die Parteientschädigungen in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf je Fr. 5'000.-- festzusetzen sind;
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen Z.________ SA und Q.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Kolly
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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