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Informationen zum Dokument  BGer 1B_334/2012  Materielle Begründung
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BGer 1B_334/2012 vom 12.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_334/2012
 
Urteil vom 12. Juni 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 13. März 2012 eine Beschwerde von X.________ infolge Rückzugs als erledigt erklärt hat;
 
dass sich X.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 5. Mai 2012 an das Obergericht des Kantons Luzern gewandt hat;
 
dass das Obergericht die Eingabe von X.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
 
dass es sich bei der überwiesenen Eingabe der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen handelt;
 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann;
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
 
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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