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Informationen zum Dokument  BGer 9C_463/2012  Materielle Begründung
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BGer 9C_463/2012 vom 08.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_463/2012
 
Urteil vom 8. Juni 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
I.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 29. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 25. April 2012, in welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des I.________ abwies, soweit es darauf eintrat,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass sich I.________ mit dem angefochtenen kantonalen Entscheid in keiner Weise auseinandersetzt,
 
dass er sich im letztinstanzlichen Prozess darauf beschränkt, eine Entschädigung für das "Geschehene" zu verlangen, obwohl bereits das kantonale Gericht ihn darauf hingewiesen hat, dass allfällige Ansprüche aus Staatshaftung nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, und deshalb auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten war,
 
dass aus diesem Grunde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juni 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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