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Informationen zum Dokument  BGer 8C_88/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_88/2012 vom 05.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_88/2012
 
Urteil vom 5. Juni 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
N.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Dezember 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene N.________ war als Lagerangestellter (50 %-Pensum) der Migros-Verteilbetrieb AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. Februar 2009 auf einer Treppe ausrutschte und stürzte. Der Versicherte ging vorerst seiner Arbeit weiter nach, erst ab dem 20. August 2009 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 11. Juni 2010 und Einspracheentscheid vom 22. März 2011 per 30. Juni 2010 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr durch das Unfallereignis vom 6. Februar 2009 verursacht seien.
 
B.
 
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt N.________, ihm seien auch über den 30. Juni 2010 hinaus Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie Heilbehandlungsleistungen zu entrichten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 30. Juni 2010 eingestellt hat.
 
3.
 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtende Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zum Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Erreichen des Status quo sine (vgl. RKUV 2000 U 363 S. 45, U 355/98 E. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 einen Unfall erlitten hat und sich an der Schulter verletzte. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten erwogen, die vom Versicherten über den 30. Juni 2010 hinaus geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule seien nicht Folge dieses Ereignisses. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit ersichtlich hat keine medizinische Fachperson einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über dieses Datum hinaus geklagten Wirbelsäule-Beschwerden bejaht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. M.________ in ihrem Bericht vom 23. November 2010 davon ausgeht, dass bezüglich dieser Beschwerden der Status quo sine wieder erreicht ist.
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch unter der Annahme, nur die Schulterbeschwerden seien unfallkausal, würde ein Taggeldanspruch bzw. ein Rentenanspruch bestehen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. M.________ eine 25 bis 30 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik postuliert. Bereits vor dem Unfall war der Versicherte indessen aufgrund der Rückenproblematik teilweise invalid und konnte aus diesem Grund nur ein 50 %-Pensum verrichten. Entgegen seinen Vorbringen ist dem Bericht der Dr. med. M.________ nicht zu entnehmen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei alleine aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr zumutbar. Auch wenn man bezüglich der Schulterproblematik in zeitlicher Hinsicht die Arbeitsfähigkeitsschätzung die Meinung dieser Ärztin zu Grunde legt, kann der Beschwerdeführer sein vor dem Unfall ausgeübtes Pensum weiterhin ausführen. Demnach besteht weder eine Grundlage für weitere Taggeldzahlungen noch eine solche für die Ausrichtung von Rentenleistungen. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Unfallversicherung. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht die entsprechenden Leistungen verweigert; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
 
5.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Juni 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer
 
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