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Informationen zum Dokument  BGer 5A_410/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_410/2012 vom 04.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_410/2012
 
Urteil vom 4. Juni 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Konkursamt A.________.
 
Gegenstand
 
Verteilungsliste, Schlussrechnung.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungs-
 
rechtlicher Aufsichtsbehörde).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde),
 
in Erwägung,
 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
 
dass der Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2012 der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2012 eröffnet worden ist,
 
dass die (bei der deutschen Post aufgegebene) Beschwerde an das Bundesgericht erst am 30. Mai 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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