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Informationen zum Dokument  BGer 4D_55/2012  Materielle Begründung
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BGer 4D_55/2012 vom 01.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_55/2012
 
Verfügung vom 1. Juni 2012
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenbeschwerde,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter, vom 24. April 2012.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2012 seine Beschwerde vom 21. Mai 2012 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2012 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2012
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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