VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_185/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_185/2012 vom 01.06.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_185/2012
 
Urteil vom 1. Juni 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________Ltd, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten von Amerika für den Bezirk Maryland führt ein Einziehungsverfahren ("in rem forfeiture proceeding") gegen die Vermögenswerte unter anderem der X.________Ltd.
 
Am 11. Januar 2010 ersuchte das amerikanische Justizdepartement die Schweiz um Rechtshilfe.
 
Mit Schlussverfügung vom 22. Juli 2011 entsprach das Bundesamt für Justiz (Zentralstelle USA) dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Kontounterlagen und zwei Affidavits an die ersuchende Behörde an. Zudem bestätigte es eine Kontosperre.
 
Die von der X.________Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 29. März 2012 zur Hauptsache ab.
 
B.
 
Die X.________Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung seien aufzuheben. Das Gesuch um Rechtshilfe sei abzuweisen. Sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf den gesperrten Konten seien freizugeben.
 
C.
 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
 
Die X.________Ltd. hat dazu Stellung genommen. Sie hält an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
 
1.2 Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der vorinstanzliche Entscheid, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, überzeugt in jeder Hinsicht. Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
 
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juni 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).