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Informationen zum Dokument  BGer 5A_387/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_387/2012 vom 31.05.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_387/2012
 
Urteil vom 31. Mai 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG in Liquidation,
 
handelnd durch Y.________,
 
Z.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bank W.________,
 
z.H. Rechtsanwalt Alfred Müller,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Konkursverfahrens.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine (für die Beschwerdeführerin von Y.________ und Z.________ unterzeichnete) Beschwerde gegen die (erstinstanzlich mangels Aktiven erfolgte) Einstellung des über die Beschwerdeführerin eröffneten Konkursverfahrens als zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- den beiden erwähnten Personen je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, infolge nachträglicher Eröffnung des summarischen Konkursverfahrens sei das Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin als Schuldnerin ohnehin nicht die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen können (Art. 230 Abs. 2 SchKG), weshalb die Beschwerde mangels Aktivlegitimation abzuweisen gewesen wäre, die erwähnten beiden Unterzeichner der Beschwerde seien im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht zeichnungsberechtigt gewesen und seien es auch später nicht geworden, weshalb ihnen die unnötig verursachten Kosten aufzuerlegen seien,
 
dass ausnahmsweise davon abzusehen ist, die namens der Beschwerdeführerin erhobene, ebenfalls von den beiden nicht zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zwecks Nachbesserung zurückzuweisen (Art. 42 Abs. 5 BGG), weil sich die Beschwerde auf jeden Fall als offensichtlich unzulässig erweist,
 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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